1. Dem Betroffenen zugeflossene Geld- und geldwerte Sachleistungen sind vom Rentenversicherungsträger in einem Feststellungsbescheid nach § 8 AAÜG zu berücksichtigen, wenn es sich um Arbeitsentgelte i. S. des § 6 Abs. 1 S. 1 AAÜG i. V. m. § 14 Abs. 1 S. 1 SGB 4 handelt. Hierzu gehören grundsätzlich auch einmalige Einkünfte aus einer Beschäftigung, wie z. B. Jahresendprämien und weitere Arbeitsentgelte in Form von jährlichen zusätzlichen Belohnungen (ZB).
2. Der Nachweis des Zuflusses ist grundsätzlich im Vollbeweis zu erbringen.
3. Das Gericht ist bei fehlendem Nachweis gehindert, die ausschlaggebende Entscheidung nachträglich zu treffen.
4. Die nach § 6 Abs. 6 AAÜG zulässige Glaubhaftmachung setzt voraus, dass der jährliche Zufluss der ZB in bestimmter bzw. in einer gfs. zu schätzenden Höhe der überwiegend wahrscheinliche Ablauf des Geschehens gewesen ist. Für den Zufluss trägt der Betroffene die objektive Beweislast ().
Fundstelle(n): SAAAH-75966
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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 05.01.2021 - L 16 R 786/20
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