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StuB Nr. 8 vom Seite 309

Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts

Der Gesetzentwurf im Überblick

StB Prof. Dr. Gerrit Adrian und StB Julian Fey

Der Gesetzentwurf zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts enthält vier Regelungsbereiche: Das Kernstück ist § 1a KStG-E, der Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften eine optionale Körperschaftsbesteuerung ermöglicht. Bei der ertragsteuerlichen Organschaft sollen die Ausgleichsposten für organschaftliche Mehr- und Minderabführungen durch eine Einlagelösung ersetzt werden. Das Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) wird teilweise globalisiert, indem künftig Verschmelzungen, Spaltungen und Formwechsel von Körperschaften mit Bezug zu Drittstaaten in den Anwendungsbereich des UmwStG aufgenommen werden. Zudem sollen Verluste aus Währungskursschwankungen im Zusammenhang mit Gesellschafterdarlehen explizit vom Anwendungsbereich des § 8b Abs. 3 KStG ausgeschlossen werden.

Reform Radar, Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG), NWB TAAAH-74424

Kernfragen
  • Was sind die Folgen der Option einer Personenhandelsgesellschaft zur Körperschaftsbesteuerung?

  • Welche Konsequenzen hat die neue Einlagelösung für organschaftliche Mehr- und Minderabführungen?

  • Welche Bereiche des UmwStG werden globalisiert, welche nicht?

I. Einleitung

[i]Pagel/Tetzlaff, Organschaft, Grundlagen, NWB EAAAE-28096 Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG), vorliegend i. d. F. des dem Bundesrat zugeleiteten Regierungsentwurfs vom , sollen in insgesamt vier Bereichen des Unternehmenssteuerrechts „Modernisierungen“ vorgenommen werden. Neben einer Option zur Körperschaftsbesteuerung für Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften ist eine Systemänderung bei organschaftlichen Mehr- und Minderabführungen, eine teilweise Globalisierung des UmwStG und ein expliziter Ausschluss vom Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 KStG für Währungsverluste im Zusammenhang mit Gesellschafterdarlehen vorgesehen.

Kern des Gesetzentwurfs ist die in den Koalitionsausschüssen am und beschlossene Einführung einer Option zur Körperschaftsbesteuerung für Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften (§ 1a KStG-E). Die notwendige Modernisierung im Bereich der Personenunternehmen wird mit systematischen Unterschieden als auch Unterschieden des Besteuerungsverfahrens im Vergleich zur Kapitalgesellschaft begründet, die im Einzelfall zu teils erheblichen Abweichungen bei Steuerbelastung und Bürokratieaufwand führen können. Zudem seien die Besonderheiten der deutschen Personengesellschaftsbesteuerung, insbesondere der Sonderbereich, international weitgehend unbekannt. Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften soll durch die Option ermöglicht werden, diese Unterschiede zu beseitigen und dieselben steuerlichen Regelungen in Anspruch nehmen zu können wie Kapitalgesellschaften. Die Thesaurierungsbegünstigung des § 34a EStG soll durch das KöMoG hingegen nicht angepasst werden.

Bei der ertragsteuerlichen Organschaft steht ein Systemwechsel an. Die organschaftlichen Ausgleichsposten sollen zugunsten einer Einlagelösung aufgegeben werden (§§ 14, 27 KStG-E). Hierdurch werde, so die Gesetzesbegründung, Bürokratieaufwand verringert.

Modernisierungsbedarf sieht der Gesetzgeber auch im Umwandlungssteuerrecht, da dessen räumlicher Anwendungsbereich bislang weitgehend auf den Europäischen Wirtschaftsraum beschränkt war, was angesichts der S. 310fortschreitenden Globalisierung nicht mehr zeitgemäß sei. Die vorgesehene Öffnung für weltweite Umwandlungen ist jedoch auf Kapitalgesellschaften beschränkt und schließt zudem die Einbringung und den Anteilstausch aus (§ 1 UmwStG-E, § 12 Abs. 2, 3 KStG-E).

Schließlich ist die Streichung des Abzugsverbots für Gewinnminderungen aus Währungskursschwankungen im Zusammenhang mit Gesellschafterdarlehen und vergleichbaren Rechtsgeschäften in § 8b Abs. 3 KStG-E vorgesehen. In der Gesetzesbegründung wird dies mit der beabsichtigten Beseitigung der „Unwucht“ bei der steuerlichen Behandlung von (steuerpflichtigen) Währungskursgewinnen und (nicht abzugsfähigen) Währungskursverlusten bei Gesellschafterdarlehen erklärt.

Aufgrund des nahenden Endes der Legislaturperiode resultiert für den vorliegenden Gesetzentwurf ein straffer Zeitplan. So ist die letzte planmäßige Sitzungswoche des Bundestags für die Woche vom 21. bis angesetzt. Der Bundestag muss den Gesetzentwurf bis zum Ende der Legislaturperiode, d. h. bis zur konstituierenden Sitzung des neuen Bundestags nach der Bundestagswahl am beschließen, da er andernfalls der Diskontinuität (§ 125 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestags) unterfällt.

Im Folgenden werden die geplanten Neuregelungen des KöMoG dargestellt und einer ersten kritischen Würdigung mit Blick auf mögliche Auswirkungen und potenzielle Zweifelsfragen untersucht.

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