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Nachhaltigkeit im Immobiliensteuerrecht
Eine Bestandsaufnahme
Dieser Aufsatz soll zeigen, wie Nachhaltigkeit rechtlich zu verstehen sein könnte und inwiefern dieses Prinzip de lege lata bereits Einzug in das Immobiliensteuerrecht sowie in die Immobilienwirtschaft erhalten hat.
Was bedeutet Nachhaltigkeit aus rechtlicher Sicht?
Wie erfolgt die Abgrenzung zwischen vermögensverwaltender und gewerblicher Vermietung?
Wie zeigt sich Nachhaltigkeit im Immobilien(steuer)recht?
I. Nachhaltigkeit ist in aller Munde
Im ursprünglichen Sinne bezeichnet der Begriff „Nachhaltigkeit“ ein ökologisches, forstwirtschaftliches Prinzip, nach dem mit Ressourcen zu haushalten ist und nicht mehr verbraucht werden darf, als nachwachsen, sich regenerieren oder künftig wieder bereitgestellt werden kann. Inzwischen ist der Begriff in der Gesellschaft weit verbreitet und wird konturlos, wenig differenziert, ubiquitär und inflationär genutzt. Beispielhaft zeigen die Suchanfragen bei Google das steigende Interesse (vgl. dazu die Übersicht auf S. 327).
II. Was bedeutet Nachhaltigkeit?
Die Corporate Social Responsibility ( „CSR“) ist kein Synonym zum Nachhaltigkeitsbegriff, sondern zeichnet eher eine Begriffskontur dessen. Die Bezeichnung verdeutlicht die Verantwortung, einen freiwilligen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung hinsichtlich der eigenen Geschäftstätigkeit am Markt, ökologisch relevanter Aspekte und der Beziehungen zu Mitarbeitern und Stakeholdern zu leisten. CSR soll die sog . „governance gaps“ (Regelungslücken) beseitigen. Sie entstehen durch mangelnde Agilität des Völkerrechts in einer dynamischen, global handelnden Wirtschaftswelt. Daneben sollen Unternehmen verpflichtet werden, durch ihre ökonomischen Einflussmöglichkeiten und Governancestrukturen transnationaler Unternehmensgruppen sowie Wertschöpfungsketten mehr Verantwortung für das Allgemeinwohl zu übernehmen.
Eine weitere Kontur zeichnet die aus dem Englischen stammende Abkürzung „ESG“ (Environment, Social and Governance). Die Faktoren Umwelt , Soziales und Unternehmensführung sollen verdeutlichen, ob und wie Unternehmensentscheidungen anhand ökologischer und sozial-gesellschaftlicher Aspekte getroffen werden können. Infolgedessen könnte es künftig möglich sein, ein Unternehmen neben seinem bilanziellen Ausweis zusätzlich auch anhand dieser Faktoren gleichberechtigt zu bewerten.
Ebenfalls findet sich die Kategorisierung nach ESG in der Bewertung von Investmentfonds im Rahmen des sog. nachhaltigen Investments wieder und ermöglicht dem Anleger ein gezieltes Social Impact Investment bzw. „Green-Investment“. Der Begriff beschreibt Investitionen in Gebäude, Immobilienfonds, Entwicklungsprojekte etc., die sich sozial-gesellschaftlich und betriebswirtschaftlich messbar rentieren sollen. Am Investitionsmarkt ist die Bereitschaft und das Interesse institutioneller Investorengruppen deutlich zu vernehmen.
Die EU bettet die Thematik in den European Green Deal ein und beabsichtigt, bis zum Jahr 2050 klimaneutral zu sein, indem sie die Wirtschaft und Gesellschaft transformiert. S. 327Finanzpolitisch forciert der EU-Action-Plan u. a. die Neuausrichtung der Kapitalströme hin zu einer nachhaltigeren Wirtschaft, die Abbildung sich unter Nachhaltigkeitsgesichtspunkten ergebener finanzieller Risiken, höhere Transparenz der Kapitalströme sowie langfristige Orientierung finanz- und realwirtschaftlicher Aktivitäten und Entscheidungen. So soll etwa die im Juli 2020 (teilweise) in Kraft getretene sog. Taxonomie-Verordnung dafür sorgen, dass die ökologisch nachhaltige Investition der Finanzmarktteilnehmer messbar wird.
Zusammenfassend bestimmt sich „Nachhaltigkeit“ im (steuer-)rechtlichen Kontext u. E. wie folgt:
Alle geschriebenen und ungeschriebenen Regeln, die den Schutz der Umwelt, eine sozialverträglich, nach ethischen Maßstäben handelnde Gesellschaft und einen von der Allgemeinheit akzeptierten Unternehmenskodex im Sinn haben, und dadurch ein selbstreflektiertes, ressourcen-schonendes (Zusammen-)Leben sowie globales, ökologisches und faires Wirtschaften ermöglichen und sicherstellen.