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AfA bei Gebäuden nach Ablauf eines Begünstigungszeitraums; hier: (BStBl 1992 II S. 622)
Bezug:
Sind für ein Gebäude Sonderabschreibungen in Anspruch genommen worden, so sind nach dem o.a. BFH-Urteil die AfA nach Ablauf des Begünstigungszeitraums nach einer dem ”§ 7 Abs. 4 Satz 1 EStG zugrundeliegenden Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes abzüglich des Begünstigungszeitraums” zu bemessen. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu folgendes:
Die Regelung des § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG legt keine Gesamtnutzungsdauer für Gebäude fest, sondern gesetzlich typisierte feste Vomhundertsätze für die Vornahme der AfA (vgl. insbesondere die –, BStBl 1984 II S. 709, und vom – III R 266/83 –, BStBl 1988 II S. 335). Bei dem nach Ablauf eines Begünstigungszeitraums verbleibenden Abschreibungszeitraum handelt es sich daher nicht um die Restnutzungsdauer des Gebäudes. Sinn und Zweck von Sonderabschreibungen lassen es jedoch geboten erscheinen, daß deren Inanspruchnahme nicht zu einer Verlängerung des sich aus § 7 Abs. 4 Satz 1 ergebenden Abschreibungszeitraums von 25 oder 50 Jahren führt. Entgegen Abschnitt 45 Abs. 11 EStR 1990 ist daher bei Gebäuden, für die Sonderabschreibungen nach § 3 ZRFG, nach den §§ 3 und 4 Fördergebietsgesetz oder nach § 76 EStDV oder erhöhte Absetz...