§ 7 EStG; Absetzung für Abnutzung (AfA) bei Mietereinbauten und -umbauten
Bezug: (BStBl 1997 II S. 533)
Mietereinbauten und -umbauten können Scheinbestandteile, Betriebsvorrichtungen und sonstige Mietereinbauten und -umbauten sein ( BStBl 1976 I S. 66) Entsteht durch die Baumaßnahme des Mieters ein Scheinbestandteil oder eine Betriebsvorrichtung, so handelt es sich um ein bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens. Ist das durch die Baumaßnahme entstandene materielle Wirtschaftsgut dem Mieter nach den Grundsätzen (der Tzn. 6 und 7) des BMF-Schreibens zuzurechnen, so handelt es sich um ein unbewegliches Wirtschaftsgut.
Nach Tz. 10 des BMF-Schreibens richten sich die AfA sowohl für die beweglichen Wirtschaftsgüter (Scheinbestandteile, Betriebsvorrichtungen) als auch für die unbeweglichen Wirtschaftsgüter (Mietereinbauten und -umbauten nach den Tzn. 6 und 7) nach der voraussichtlichen Mietdauer oder nach der kürzeren Nutzungsdauer des Einbaus oder Umbaus.
Mit BStBl 1997 II S. 533 hat der BFH entschieden, dass sich die Höhe der AfA für Mietereinbauten und -umbauten, die keine Scheinbestandteile oder Betriebsvorrichtungen sind, abweichend von Tz. 10 des BMF-Schreibens nicht nach der voraussichtlichen Mietdauer sondern nach den für Gebäude geltenden Grundsätzen bestimmt.
Aufgrund der Entscheidung des BFH wurde der Hinweisteil des EStH 1997 entsprechend geändert (vgl. H 44 [Mietereinbauten]). Eine besondere Übergangsregelung für Mietereinbauten oder -umbauten, die vor der Entscheidung des BFH fertiggestellt und bisher kürzer abgeschrieben wurden, ist nicht vorgesehen. Die Grundsätze des sind somit in allen noch offenen Fällen anzuwenden.
Hinsichtlich der AfA-Bemessungsgrundlage und des restlichen AfA-Volumens wird auf das BStBl 1993 II S. 661 verwiesen.
OFD Düsseldorf v. - S
2134 - 36 - St 112 - K
Fundstelle(n):
DAAAA-78707