Von einer ausgebildeten Rettungsassistentin ausgeübte Atlaslogie keine von der Umsatzsteuer befreite „Heilbehandlung” und
auch nicht (teilweise) nach § 4 Nr. 21 UStG steuerfrei
Leitsatz
1. Die Tätigkeit der Atlaslogie ist den in § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG genannten Heilberufen nicht ähnlich. Bei der Atlaslogie
handelt es sich um ein Verfahren, bei dem körperliche Beschwerden mit Krankheitswert gemildert werden und bei dem sich die
Behandlung auf den obersten Wirbel der Wirbelsäule fokussiert. Bei der Behandlung erfolgt kein körperliches Einwirken im Sinne
eines invasiven Eingriffs, vielmehr geschieht dies nach vorangegangenen ausführlichen Beratungsgesprächen durch sanfte Berührungen,
die ohne jeglichen Druck ausgeübt werden. Die Atlaslogie darf ohne die Erlaubnis zum Ausüben der Heilkunde erbracht werden.
2. Eine Vergleichbarkeit zu einem in § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG genannten Heilberuf macht vor allem vergleichbare berufsrechtliche
Regelungen über Ausbildung, Prüfung, staatliche Anerkennung sowie staatliche Erlaubnis und Überwachung der Berufsausübung
erforderlich (im Streitfall: an einer in der Schweiz ansässigen Schule für Atlaslogie durchgeführte Ausbildung mit einem erforderlichen
Gesamtzeitaufwand für die Ausbildung von 690 Stunden, von denen nur 225 Stunden auf die effektive Schulausbildung inklusive
der Diplomprüfung und 465 Stunden auf Selbstbearbeitung entfallen).
3. Eine ausgebildete Rettungsassistentin kann zwar grundsätzlich einen im Rahmen des § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG anerkannten
Heilhilfsberuf ausüben, auch wenn diese Berufsbezeichnung zwischenzeitlich nicht mehr verliehen wird. Es sind jedoch nur diejenigen
Heilbehandlungen von der Umsatzsteuer befreit, auf die sich die Qualifikation des Behandelnden bezieht. Daher stellt die von
einer ausgebildeten Rettungsassistentin ausgeübte Atlaslogie keine von der Umsatzsteuer befreite „Heilbehandlung” dar.
4. Soweit die Klägerin den behandelten Personen in ausführlichen Beratungsgesprächen konkrete Informationen über die richtigen
Stellungen des Bewegungsapparates z. B. beim Sitzen gegeben und entsprechende „Hausaufgaben” zur Stärkung des Bewegungsapparates
aufgegeben hat, sind auch die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG nicht erfüllt.
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