Ermittlung des Grundbesitzwerts im Vergleichswertverfahren anhand eines zeitnah erzielten Kaufpreises
Leitsatz
1. Beim Vergleichswertverfahren gemäß § 183 BewG handelt es sich um eine typisierende Bewertungsmethode, bei der der Vergleichswert
aus einer ausreichenden Zahl von geeigneten Vergleichspreisen ermittelt wird. Nur so können erzielte Kaufpreisspitzen zugunsten
eines tatsächlichen Verkehrswerts ausgeglichen werden.
2. Bei der Ermittlung des Grundbesitzwerts im Vergleichswertverfahren kann ein zeitnah erzielter Kaufpreis nur dann ausnahmsweise
herangezogen werden, wenn von den Gutachterausschüssen mitgeteilte Vergleichspreise fehlen.
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2021 S. 8 Nr. 22 DStRE 2021 S. 867 Nr. 14 ErbStB 2021 S. 215 Nr. 7 FAAAH-75859