1. Die Nichtabführung von Lohnsteuer verletzt im Allgemeinen ohne weiteres die Pflicht der den Arbeitgeber vertretenden Person,
dafür zu sorgen, dass die Steuer aus den von ihm verwalteten Mitteln des Arbeitgebers entrichtet wird.
2. Durch die Verteilung der Geschäfte einer GmbH auf mehrere Geschäftsführer kann die Verantwortlichkeit eines Geschäftsführers
für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten der GmbH im Sinne des § 34 Abs. 1 AO begrenzt werden. Dies erfordert aber eine
vorweg getroffene eindeutige, d.h. schriftliche, Vereinbarung, welcher Geschäftsführer für welchen Bereich zuständig ist,
damit nicht im Haftungsfalle jeder Geschäftsführer auf die Verantwortlichkeit eines anderen verweist.
3. Die Haftungsinanspruchnahme eines GmbH-Geschäftsführers ergibt sich bereits aus der nominellen Bestellung zum Geschäftsführer
und ohne Rücksicht darauf, ob die Geschäftsführung auch tatsächlich ausgeübt werden konnte und sollte. Eine Bankkontovollmacht
oder vollumfängliche Einsicht in die Geschäftsunterlagen ist nicht erforderlich.
4. Auch bei einer schweren Erkrankung bleibt ein Geschäftsführer verpflichtet, die Erfüllung der ihm als Vertreter der GmbH
auferlegten steuerlichen Pflichten laufend und sorgfältig zu überwachen und sich so eingehend über den Geschäftsgang zu unterrichten,
dass er unter normalen Umständen mit der ordnungsgemäßen Erledigung der Geschäfte rechnen kann. Ein mangelhaftes Überwachen
stellt regelmäßig eine grob fahrlässige Pflichtverletzung dar. Dies gilt auch für die Pflicht, einen Mitgeschäftsführer entsprechend
zu überwachen.
Fundstelle(n): GmbH-StB 2021 S. 222 Nr. 7 StB 2021 S. 115 Nr. 4 VAAAH-75858
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