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FG Köln Urteil v. - 15 K 3239/17

Gesetze: § 370 AO; § 16 StGB; § 233a AO

Einkommensteuer

Hinterziehungsvorsatz bei Verschweigen erhaltener Zahlungen im Rahmen eines Mitarbeiterbeteiligungsmodells („Optionsscheine")

Leitsatz

1. Ein sog. Eventualvorsatz im Hinblick auf eine Steuerhinterziehung verlangt, dass der Täter die Verwirklichung des Tatbestandes als mögliche Folge seines Verhaltens erkennt und die Tatbestandsverwirklichung billigt bzw. billigend in Kauf nimmt oder sich mit ihr zur Erreichung anderer Ziele abfindet. Bei einer Steuerhinterziehung muss der Täter wegen der engen Verknüpfung der verwendeten normativen Tatbestandsmerkmale mit dem Steuerrecht zumindest wissen, dass es sich um einen steuerlich relevanten Vorgang handelt.

2. Ein Tatbestandsirrtum nach § 16 StGB scheidet bei Steuerhinterziehung durch Unterlassen aus, wenn der Täter es für möglich hält, dass er die Finanzbehörde über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dass durch sein Verhalten Steuern verkürzt werden (Anschluss an , wistra 2011,465).

3. Bei Ungereimtheiten zwischen äußerlicher Sachverhaltsdarstellung durch den Arbeitgeber und tatsächlicher Durchführung eines Mitarbeiterbeteiligungsmodells, die indizielle Bedeutung für den Hinterziehungsvorsatz haben, kann ein leitender Angestellter aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten (hier: studierter Betriebswirt; Bankkaufmann; vorherige Tätigkeit für eine große Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Bereich Unternehmensberatung; Kenntnisse von Kapitalmarktprodukten und ausländischem Zahlungsverkehr; grundlegende steuer- und wirtschaftsrechtliche Kenntnisse) bedingt vorsätzlich und nicht nur (bewusst) fahrlässig handeln, wenn ein (Auslands-)Sachverhalt der Finanzbehörde gänzlich in seiner tatsächlichen und rechtlichen Ausgestaltung nebst Schilderung der wirtschaftlichen Erwägungen („leistungsabhängige Vergütung”) verschwiegen wird und es der Angestellte jedenfalls für möglich hielt, dass die Finanzbehörde eine abweichende Sachverhaltswürdigung vornimmt und sich diese (ggf. nach gerichtlicher Klärung) auch als zutreffend herausstellt.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BAAAH-75856

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FG Köln, Urteil v. 16.01.2020 - 15 K 3239/17

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