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FG Köln Urteil v. - 10 K 1622/18 EFG 2021 S. 1167 Nr. 14

Gesetze: § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO; § 10b Abs. 1 EStG; § 10b Abs. 1 Satz 8 Nr. 2 EStG; § 50 Abs. 1 EStDV; § 48 EStDV; § 52 Abs. 2 Nr. 5 AO

Einkommensteuer

Steuerliche Abziehbarkeit von Mitgliedsbeiträgen an einen ausbildenden Musikverein

Leitsatz

1. Die Ausnahmeregelung in § 10b Abs. 1 Satz 8 EStG, wonach Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, die kulturelle Betätigungen fördern, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, nicht als Sonderausgaben abziehbar sind, greift nicht ein, wenn mit der Betätigung der Körperschaft verschiedene (nicht untergeordnete) Zwecke verfolgt werden, und einer dieser – nicht untergeordneten – Zwecke nicht der Freizeitgestaltung dient.

2. Mit der Neuregelung des § 10b Abs. 1 Satz 8 EStG durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom sollte eine Verbesserung der Abzugsfähigkeit der Mitgliedsbeiträge einhergehen, wenn sich die Gesamtbetätigung der Körperschaft nicht also solche darstellt, die typischerweise der eigenen kulturellen Betätigungen der Mitglieder dient – wie dies etwa bei den „klassischen” Laientheatern, Laienchören oder Laienorchestern der Fall ist – sondern darüber hinausgeht, indem weitere – nicht untergeordnete – Zwecke verfolgt werden, die erkennbar nicht der Freizeitgestaltung der Mitglieder dienen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2021 S. 1167 Nr. 14
EStB 2021 S. 447 Nr. 10
NWB-Eilnachricht Nr. 22/2021 S. 1576
MAAAH-75848

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FG Köln, Urteil v. 25.02.2021 - 10 K 1622/18

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