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BMF - IV C 6 - S 1301 DDR - 9/92

§ 6 b EStG Steuerliche Hemmnisse bei Wirtschaftsbeziehungen mit den neuen Bundesländern;
Auflösung der Rücklage nach § 2 DDR-Investitionsgesetz (DDR-IG) in Organschaftsfällen

Bezug:

Das BMF nimmt hinsichtlich

  1. der gewinnerhöhenden Auflösung der Rücklage nach § 2 Abs. 3 DDR-IG bei zwischenzeitlich begründetem Organschaftsverhältnis zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft und

  2. der Auflösung der Rücklage nach fünf Jahren in Fällen, in denen nach Abschluß des Ergebnisabführungsvertrages bei der Organtochter nur Verluste entstanden sind,

nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung:

Zu 1.:

Nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 3 Nr. 1 DDR-IG ist die Rücklage gewinnerhöhend aufzulösen, wenn die Tochtergesellschaft in einem auf das Verlustjahr folgenden Wirtschaftsjahr einen Gewinn erzielt, soweit der Gewinn die Verlustteile übersteigt, die bei der Bildung der Rücklage unberücksichtigt geblieben sind.

Durch diese Regelung soll verhindert werden, daß sich Verluste doppelt – nämlich bei der Mutter über die Rücklage und bei der Tochter im Wege des Verlustabzugs – auswirken. Ihre Anwendung soll jedoch nicht dazu führen, daß Tochter-Verluste – wie im Fall späterer Organschaft – steuerlich nicht berücksichtigt werden können. Nach § 15 Körperschaftsteuergesetz darf nämlich ein vororganschaftlicher Tochter-Verlust bei der Mutter nicht abgezogen werden; solche Verluste wirken sich steuerlich allgemein erst nach Beendigung de...

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BMF v. 11.03.1992 - IV C 6 - S 1301 DDR - 9/92

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