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FG Rheinland-Pfalz 12.09.1989 2 K 136/87

Umsatzsteuer; | Steuersatz bei Holzrückumsätzen (§§ 12, 24 UStG)

Ist ein Landwirt ausschließlich für staatliche Forstverwaltungen und für Gemeinden als Holzrücker tätig, unterliegen die Umsätze aus dieser Tätigkeit dem normalen Steuersatz. Die Umsätze sind nicht in die Durchschnittsatzbesteuerung für die Land- und Forstwirtschaft (§ 24 Abs.1 UStG) einzubeziehen. Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, daß das Rücken von Holz, wenn es nicht ausschließlich für fremde Dritte, sondern im Rahmen eines forstwirtschaftlichen Betriebes ausgeübt wird, der Besteuerung nach § 24 Abs.1 UStG unterliegt (vgl. Peter/Burhoff, UStG § 24 Rn.155); FG Rheinland-Pfalz, nrkr. Urt. v. - 2 K 136/87, EFG 1990, 271.

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