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Inkonsistente Rechtsprechung zu Veräußerungen über Internetplattformen?
Die Rechtsunsicherheit verbleibt
Der Beitrag untersucht anhand aktueller Entscheidungen aus der Rechtsprechung, wie Verkäufe über bekannte Internetplattformen sowohl unter ertrag- als auch umsatzsteuerlicher Sicht zu würdigen sind.
Der Verkauf über Internetplattformen ist von Rechtsunsicherheit geprägt.
Eine exakte Blaupause, die man Hobbyverkäufern an die Hand geben könnte, existiert nicht. Es bleibt bei Einzelfallentscheidungen. Es gibt keine Schwellenwerte, an denen sich Hobbyverkäufer mit vollständiger Rechtssicherheit festhalten könnten.
Insbesondere ist eine umsatzsteuerliche Beschäftigung mit dem geltenden – und gelebten – Recht anzuraten.
I. Einleitung
[i]Strahl, Veräußerung von Privatvermögen über eine Internetplattform, NWB 2/2021 S. 80, NWB SAAAH-68436 In aktuellen Pandemiezeiten ist das Leben stark eingeschränkt. Dies trifft jedoch nicht auf den Internethandel zu. Dabei sind nicht nur die bekannten Big Player ins Auge zu fassen. Auch Privatpersonen entdecken die Möglichkeiten von digitalen Verkaufsplattformen. Zwei jüngere Entscheidungen der Finanzgerichtsbarkeit bieten dabei die Möglichkeit, Rechtsprechungsgrundsätze aufzuarbeiten und die jüngsten Richtersprüche zu analysieren.
Aus steuerlicher Perspektive ist bei Verkäufen von Privatpersonen fraglich, ob damit auch steuerliche Pflichten oder sogar tatsächliche Steuerzahlungen erwachsen. Die Problematik ist nicht neu. Die Literatur ist sich dabei in einem einig: Der Verkauf über Internetplattformen ist von Rechtsunsicherheit geprägt.
In zwei jüngeren Entscheidungen der Finanzgerichtsbarkeit waren auch Verkäufe über die wohl gängigste Handelsplattform im Internet streitgegenständlich. In einer Entscheidung hatte der BFH zur ertragsteuerlichen Behandlung der Veräußerung von vermeintlich im Privatvermögen gehaltenen Wirtschaftsgütern zu entscheiden; in einer anderen Entscheidung hatte das FG Münster über die umsatzsteuerliche Behandlung von über eine Internetplattform veräußerten antiken Zäunen zu urteilen. Beide Entscheidungen eint, neben der genutzten Internetplattform, dass die Kläger sich jeweils von keinen Besteuerungstatbeständen erfasst sahen. Eine Sichtweise, die sowohl bewusst als auch unbewusst angenommen werden kann.
Folgender Beitrag arbeitet beide Entscheidungen auf, ordnet sie ein und unterwirft sie einer vergleichenden Analyse.