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BMF - IV B 2 - S 2137 - 8/92

§ 5 EStG; Rückstellungen wegen Vernichtung gelagerter Altreifen

Es ist gefragt worden, ob und unter welchen Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Vernichtung gelagerter Altreifen Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden sind. Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nimmt das BdF hierzu wie folgt Stellung:

Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten dürfen nur gebildet werden, wenn es sich um Verbindlichkeiten gegenüber Dritten oder um öffentlich-rechtliche Verpflichtungen handelt; sie müssen vor dem Bilanzstichtag verursacht sein und mit einer Inanspruchnahme muß ernsthaft zu rechnen sein (vgl. Abschnitt 31 c Abs. 2 EStR).

Bei der Verpflichtung zur Vernichtung gelagerter Altreifen handelt es sich um eine Entsorgungsverpflichtung. Diese ist öffentlich-rechtlicher Art. Lagert der Unternehmer Altreifen, so entsteht allein aufgrund der Annahme und Lagerung der Reifen noch keine Verpflichtung zur Vernichtung (Entsorgung) dieser Reifen. Die Annahme und Lagerung macht die Reifen noch nicht zu Abfall im Sinne des Abfallgesetzes (AbfG). Abfall entsteht erst, wenn das Unternehmen den Entschluß faßt, sich der Reifen zu entledigen, oder wenn eine Behörde entscheidet, daß die gesonderte Entsorgung der...

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BMF v. 11.02.1992 - IV B 2 - S 2137 - 8/92

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