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OFD Frankfurt am Main - S 2132a A - 18 - St II 20

§ 4 EStG; Richtsätze für den Eigenverbrauch (Naturalentnahmen)

  1. Buchführende Betriebe haben den Eigenverbrauch mit seinem Geldwert laufend und vollständig, mindestens jedoch monatlich aufzuzeichnen. Muß der Eigenverbrauch geschätzt werden, weil keine Aufzeichnungen vorliegen, bittet die OFD, für Wirtschaftsjahre, die ab dem beginnen und vor dem enden, für den Verbrauch selbstgewonnener Erzeugnisse mindestens 500,- DM (= Bruttobetrag einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen.

    Dieser Betrag gliedert sich wie folgt auf:

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    Fleisch und Fleischerzeugnisse
    210 DM
    Milch
    100 DM
    Geflügel und Eier
    80 DM
    Kartoffeln, Obst und Gemüse
    110 DM

    Für Wj., die nach dem enden, sind für den Verbrauch selbstgewonnener Erzeugnisse mindestens 250 € anzusetzen.

    Dieser Betrag gliedert sich wie folgt auf:

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    Fleisch und Fleischerzeugnisse
    105 €
    Milch
    50 €
    Geflügel und Eier
    40 €
    Kartoffeln, Obst und Gemüse
    55 €

    Die genannten Beträge sind Jahresbeträge je Person.

    Soweit einzelne Erzeugnisse aufgrund der betrieblichen Gegebenheiten nicht entnommen werden können, ist der Richtsatz entsprechend zu ermäßigen. Er ermäßigt sich für Kinder, die zu Beginn des Wirtschaftsjahres das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, auf die Hälfte. Für Kinder, die zu Beginn des Wirtschaftsjahres das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist ein Eigenverbrauch nicht zu berücksichtigen.

    Der Ansatz eines Pauschalwerts für den Eigenverbrauch ist nur bei konventionellen Durchschnittsbetrieben mit mehreren Betriebszweigen vertretbar. Bei spezialisierten, als auch bei stark am Absatz an Endverbraucher orientierten Betrieben ist dagegen eine individuelle, auf die betrieblichen Verhältnisse des Einzelfalls bezogene Schätzung des Entnahmewerts vorzunehmen.

    Bei direktvermarktenden Betrieben, die eine breite Produktionspalette aufweisen und die gewonnenen Erzeugnisse in der ersten Stufe be- und verarbeiten kann der Entnahmewert der selbsterzeugten Naturalien z.B. erheblich über dem o.g. Pauschwert liegen.

  2. Fin Min Hessen mit Erlaß vom  – S 2163 A – 2 – II B 11, inhaltsgleich mit BdF-Schreiben vom , BStBl 1981 I S. 872

    ”…

    3.1.2

    Zu den Entnahmen im Sinne des § 4 EStG gehört auch der Eigenverbrauch (Naturalentnahmen). Werden hierfür die von den Oberfinanzdirektionen aufgestellten Richtsätze angesetzt, so genügt es, wenn der Richtsatzbetrag am Ende des Wirtschaftsjahres gebucht wird. …”

OFD Frankfurt am Main v. - S 2132a A - 18 - St II 20

Fundstelle(n):
QAAAA-78691