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Änderungen der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite ▪▪▪Das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht und das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) haben zur Änderung zahlreicher Gesetze geführt. Umfassende Neuerungen hat bei dieser Gelegenheit auch die insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) erfahren.
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Anhebung der Regelvergütungen
[i]Erhöhung prozentualer Anteile an der Teilungsmasse sowie absoluter BeträgeMit der Neufassung der InsVV haben die schon seit Jahren laut gewordenen Forderungen nach einer Erhöhung der Staffelvergütung (§ 2 Abs. 1 InsVV) nunmehr Erfolg gehabt. Der Gesetzgeber hat sowohl die prozentualen Anteile des Verwalters an der Teilungsmasse als auch die absoluten Beträge erhöht, bis zu denen der Verwalter jeweils aus der erwirtschafteten Masse zu befriedigen ist. Herabgesetzt wurde der Vergütungsanteil des Verwalters erst im Bereich einer Masse oberhalb von 350 Mio. €.
[i]Mindestvergütung für masselose KleinverfahrenAm anderen Ende der Vergütungsskala ist für masselose Kleinverfahren die Erhöhung der Mindestvergütung (§ 2 Abs. 2 Satz 1 InsVV) von Bedeutung, die jetzt 1.400 € beträgt. Weitere Änderungen betreffen die Regel- und die Mindestver...