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Umsatzbesteuerung von Webinaren
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 1028Online-Fortbildungen (Webinare) haben in Zeiten der Corona-Pandemie Hochkonjunktur. Im Hinblick auf die Bestimmung des umsatzsteuerlichen Leistungsorts ist zu beachten, dass es – anders als bei Präsenzveranstaltungen – keinen Veranstaltungsort gibt, an dem Ausführende und Teilnehmer physisch zusammenkommen.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
Problemstellung
[i]Wenning, Ortsbestimmung, Umsatzsteuer, infoCenter, NWB DAAAA-41715 Die andauernde Corona-Pandemie und das damit verbundene Verbot menschlicher Zusammenkünfte haben zu einem Boom der Webinare und anderer Online-Veranstaltungsformate geführt. Bei grenzüberschreitenden Angeboten, bei denen Referenten, Veranstalter und/oder Teilnehmer aus unterschiedlichen Ländern kommen, stellt sich hierbei die Frage, an welchem Ort die Teilnehmerentgelte der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind und wer im B2B-Segment im Kontext der Regelungen zur Steuerschuldumkehr die Umsatzsteuer schuldet. Hierzu fehlt eine explizite Vorschrift im Gesetz. Insofern ist vorrangig zu prüfen, ob Webinare „Veranstaltungen“ und Teilnehmerberechtigungen „Eintrittskarten“ i. S. des § 3a Abs. 3 UStG sind. Bei Zugrundelegung der bloßen Begriffsdefinition sind diese Voraussetzungen als erfüllt anzusehen. Hierau...