Oberste Finanzbehörden der Länder - S 3812b BStBl 2021 I S. 355

Aufteilung des Verwaltungsvermögens, des jungen Verwaltungsvermögens, der Finanzmittel, der jungen Finanzmittel und der Schulden aus dem Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft auf die Gesellschafter bei Feststellungen nach § 13b Absatz 10 ErbStG

1. Grundsätzlich gilt, dass Verwaltungsvermögen, junges Verwaltungsvermögen, Finanzmittel, junge Finanzmittel und Schulden aus dem Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft dem Gesellschafter nach dem Wert der Beteiligung des Gesellschafters am Gesamthandsvermögen zum gemeinen Wert des Gesamthandsvermögens der Gesellschaft zuzurechnen sind (R E 13b.12 Abs. 4 Satz 2, R E 13b.23 Abs. 9 Satz 3 und 7, R E 13b.27 Satz 4 ErbStR).

2. In Abhängigkeit davon, ob der Anteil am Gesamthandsvermögen und das Gesamthandsvermögen positiv, negativ oder 0 EUR ist sowie die Feststellungen bei der Gesellschaft auf der obersten Stufe oder in nachgeordneten Beteiligungsstufen zu treffen sind, können sich unterschiedliche Auswirkungen auf die jeweils weiteren festzustellenden Werte des Verwaltungsvermögens, des jungen Verwaltungsvermögens, der Finanzmittel, der jungen Finanzmittel und der Schulden ergeben. Es gelten daher folgende Ausnahmen:

2.1 In den Fällen, in denen der Anteil am Gesamthandsvermögen positiv und das Gesamthandsvermögen negativ ist, ist wie folgt zu verfahren:

a) Gilt vorstehende Ausgangssituation für eine Gesellschaft auf der obersten Stufe, erfolgt kein Ansatz mit 0 EUR, vielmehr ist der positive Wert des Verwaltungsvermögens, des jungen Verwaltungsvermögens, der Finanzmittel, der jungen Finanzmittel und der Schulden festzustellen. Diese positiven Werte werden nach der gesellschaftsrechtlich vereinbarten Beteiligungsquote am Vermögen und den stillen Reserven aufgeteilt. Zumindest bei Kommanditgesellschaften kann aus Vereinfachungsgründen regelmäßig auf das Verhältnis der Kapitalkonten I der Gesellschafter abgestellt werden.

b) Gilt vorstehende Ausgangssituation für eine Gesellschaft in nachgeordneten Beteiligungsstufen, wird der positive Wert des Verwaltungsvermögens, des jungen Verwaltungsvermögens, der Finanzmittel, der jungen Finanzmittel und der Schulden nach der gesellschaftsrechtlich vereinbarten Beteiligungsquote am Vermögen und den stillen Reserven aufgeteilt. Zumindest bei Kommanditgesellschaften kann aus Vereinfachungsgründen regelmäßig auf das Verhältnis der Kapitalkonten I der Gesellschafter abgestellt werden.

2.2 In den Fällen, in denen der Anteil am Gesamthandsvermögen positiv und das Gesamthandsvermögen 0 EUR ist, ist wie folgt zu verfahren:

a) Gilt vorstehende Ausgangssituation für eine Gesellschaft auf der obersten Stufe, erfolgt kein Ansatz mit 0 EUR, vielmehr ist der positive Wert des Verwaltungsvermögens, des jungen Verwaltungsvermögens, der Finanzmittel, der jungen Finanzmittel und der Schulden festzustellen. Die Aufteilung erfolgt nach Tz. 2.1 a).

b) Gilt vorstehende Ausgangssituation für eine Gesellschaft in nachgeordneten Beteiligungsstufen, wird ebenfalls der positive Wert des Verwaltungsvermögens, des jungen Verwaltungsvermögens, der Finanzmittel, der jungen Finanzmittel und der Schulden festgestellt. Die Aufteilung erfolgt nach Tz. 2.1 b).

2.3 In den Fällen, in denen der Anteil am Gesamthandsvermögen negativ und das Gesamthandsvermögen positiv ist, ist wie folgt zu verfahren:

a) Gilt vorstehende Ausgangssituation für eine Gesellschaft auf der obersten Stufe, ist das auf den Anteil am Gesamthandsvermögen entfallende Verwaltungsvermögen, junge Verwaltungsvermögen, Finanzmittel, junge Finanzmittel und Schulden mit 0 EUR anzusetzen (R E 13b.12 Abs. 4 Satz 3, R E 13b.23 Abs. 9 Satz 4, R E 13b.27 Satz 5 ErbStR).

b) Gilt vorstehende Ausgangssituation für eine Gesellschaft in nachgeordneten Beteiligungsstufen, wird der positive Wert des Verwaltungsvermögens, des jungen Verwaltungsvermögens, der Finanzmittel, der jungen Finanzmittel und der Schulden festgestellt. Die Aufteilung erfolgt nach Tz. 2.1 b).

2.4 In den Fällen, in denen der Anteil am Gesamthandsvermögen negativ und das Gesamthandsvermögen negativ ist, ist wie folgt zu verfahren:

a) Gilt vorstehende Ausgangssituation für eine Gesellschaft auf der obersten Stufe, erfolgt ein Ansatz mit 0 EUR (R E 13b.12 Abs. 4 Satz 3, R E 13b.23 Abs. 9 Satz 4 , R E 13b.27 Satz 5 ErbStR).

b) Gilt vorstehende Ausgangssituation für eine Gesellschaft in nachgeordneten Beteiligungsstufen, wird der positive Wert des Verwaltungsvermögens, des jungen Verwaltungsvermögens, der Finanzmittel, der jungen Finanzmittel und der Schulden festgestellt. Die Aufteilung erfolgt nach Tz. 2.1 b).

2.5 In den Fällen, in denen der Anteil am Gesamthandsvermögen negativ und das Gesamthandsvermögen 0 EUR ist, ist wie folgt zu verfahren:

a) Gilt vorstehende Ausgangssituation für eine Gesellschaft auf der obersten Stufe, erfolgt ein Ansatz mit 0 EUR (R E 13b.12 Abs. 4 Satz 3 , R E 13b.23 Abs. 9 Satz 4 , R E 13b.27 Satz 5 ErbStR ).

b) Gilt vorstehende Ausgangssituation für eine Gesellschaft in nachgeordneten Beteiligungsstufen, wird der positive Wert des Verwaltungsvermögens, des jungen Verwaltungsvermögens, der Finanzmittel, der jungen Finanzmittel und der Schulden festgestellt. Die Aufteilung erfolgt nach Tz. 2.1 b).

2.6 In den Fällen, in denen der Anteil am Gesamthandsvermögen 0 EUR und das Gesamthandsvermögen positiv ist, ist wie folgt zu verfahren:

a) Gilt vorstehende Ausgangssituation für eine Gesellschaft auf der obersten Stufe, erfolgt ein Ansatz mit 0 EUR.

b) Gilt vorstehende Ausgangssituation für eine Gesellschaft in nachgeordneten Beteiligungsstufen, wird der positive Wert des Verwaltungsvermögens, des jungen Verwaltungsvermögens, der Finanzmittel, der jungen Finanzmittel und der Schulden festgestellt. Die Aufteilung erfolgt nach Tz. 2.1 b).

2.7 In den Fällen, in denen der Anteil am Gesamthandsvermögen 0 EUR und das Gesamthandsvermögen negativ ist, ist wie folgt zu verfahren:

a) Gilt vorstehende Ausgangssituation für eine Gesellschaft auf der obersten Stufe, erfolgt ein Ansatz mit 0 EUR.

b) Gilt vorstehende Ausgangssituation für eine Gesellschaft in nachgeordneten Beteiligungsstufen, wird der positive Wert des Verwaltungsvermögens, des jungen Verwaltungsvermögens, der Finanzmittel, der jungen Finanzmittel und der Schulden festgestellt. Die Aufteilung erfolgt nach Tz. 2.1 b).

2.8 In den Fällen, in denen der Anteil am Gesamthandsvermögen 0 EUR und das Gesamthandsvermögen 0 EUR ist, ist wie folgt zu verfahren:

a) Gilt vorstehende Ausgangssituation für eine Gesellschaft auf der obersten Stufe, erfolgt ein Ansatz mit 0 EUR.

b) Gilt vorstehende Ausgangssituation für eine Gesellschaft in nachgeordneten Beteiligungsstufen, wird der positive Wert des Verwaltungsvermögens, des jungen Verwaltungsvermögens, der Finanzmittel, der jungen Finanzmittel und der Schulden festgestellt. Die Aufteilung erfolgt nach Tz. 2.1 b).

2.9 Die Prüfung, ob ein Ausnahmefall i. S. d. Tz. 2.1 bis 2.8 vorliegt, erfolgt bei Kommanditbeteiligungen nach einer ggf. vorzunehmenden Begrenzung ihres Werts nach R B 97.5 Absatz 2 ErbStR.

3. In den Fällen, in denen sich rechnerisch ein Verwaltungsvermögen, junges Verwaltungsvermögen, Finanzmittel, junge Finanzmittel und Schulden von mehr als 100 % des gemeinen Wertes ergeben würde, ist der Wert des Verwaltungsvermögens, des jungen Verwaltungsvermögens, der Finanzmittel, der jungen Finanzmittel und der Schulden insgesamt auf 100 % zu begrenzen. Diese Begrenzung hat auf jeder Beteiligungsstufe unter Einbeziehung der anteiligen Werte der übrigen Gesellschafter der Personengesellschaft zu erfolgen.

Beispiel:

A führt ein Einzelunternehmen, in dem er die Beteiligung an der A&B OHG hält.

A verschenkt sein Einzelunternehmen an seine Tochter T.

B hält seine Beteiligung an der A&B OHG im Privatvermögen und verschenkt diese an seinen Sohn L zum gleichen Stichtag wie A sein Einzelunternehmen.

A&B OHG: Beteiligt am Gewinn sind A und B zu je 50 %, Beteiligungsverhältnis 50:50.

Gemeine Werte der A&B OHG:


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Verwaltungsvermögen 200.000 EUR
Gemeiner Wert des Betriebsvermögens 10.000.000 EUR
Kapitalkonto A ./. 5.000.000 EUR
Kapitalkonto B 7.000.000 EUR

Verteilung nach § 97 Abs. 1a BewG


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A
B
Wert des BV
10.000.000 EUR
Zurechnung Kapitalkonten
./. 2.000.000 EUR
./. 5.000.000 EUR
7.000.000 EUR
Rest nach Gewinnbeteiligung
./. 8.000.000 EUR
4.000.000 EUR
4.000.000 EUR
Anteilswert
./. 1.000.000 EUR
11.000.000 EUR
in %
./. 10 %
110 %

Festzustellende Werte des Verwaltungsvermögens bei A (nachgeordnete Beteiligungsstufe) und bei B (oberste Stufe):


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Anteil des A
Anteil des B
Nach Tz. 2.3 b) i. V. m. 2.1 b) rechnerisch:
200.000 EUR x 50 % = 100.000 EUR
Ansatz mit 100.000 EUR
Nach Tz. 1 rechnerisch:
200.000 EUR x 11.000.000 EUR
10.000.000 EUR = 220.000 EUR
Nach Tz. 3 Begrenzung auf insgesamt 100 % = 200.000 EUR
abzüglich Anteil des A i.H.v. ./.100.000 EUR
Ansatz mit 100.000 EUR

Der Erlass ist für alle Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem entstanden ist, soweit die Feststellungsbescheide noch nicht bestandskräftig sind.

Inhaltlich gleichlautend
Oberste Finanzbehörden der Länder v. - S 3812b
Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg - 3 - S 381.2b/29
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, und für Heimat - 34 - S 3812b-3/17
Senatsverwaltung für Finanzen Berlin - S 3700 - 4/2018-6
Ministerium der Finanzen und für Europa des Landes Brandenburg - 36 - S 3812b/2020#001
Der Senator für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen - S 3812-b-1/2014-1/2020
Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg - S 3812b -2020/001-53
Hessisches Ministerium der Finanzen - S 3812b A-005 - II6a
Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern - S 3812b-00000-2020/001
Niedersächsisches Finanzministerium - S 3812b-30-351
Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen - S 3812b-20-V A 6
Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz - S 3812-b#2020/0009-0401 448
Ministerium für Finanzen und Europa des Saarlandes - S 3812-b-3#004
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen - 35 - S 3812B/16/1-2021/8959
Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt - 43 - S 3812b-37
Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein - VI 35 - S 3812b-019
Thüringer Finanzministerium - S 3812b-14


Fundstelle(n):
BStBl 2021 I Seite 355
XAAAH-75519