Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Betreuung | Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts
Im Verfahren betreffend die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts darf das Gericht ausnahmsweise dann von der Anhörung des Betroffenen oder von der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks absehen, wenn eine Vorführung des Betroffenen (§ 278 Abs. 5 FamFG) unverhältnismäßig ist und das Gericht zuvor sämtliche nicht mit Zwang verbundenen Versuche – einschließlich des Versuchs einer Anhörung in der gewöhnlichen Umgebung – unternommen hat, um den Betroffenen zu befragen oder sich von ihm einen persönlichen Eindruck zu verschaffen.
In der Sache [i]Jesgarzewski, NWB 9/2021 S. 644hat der Senat die Voraussetzungen der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts verneint. Eine Anordnung, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf, trifft das Be...