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BMF - IV B 2 - S 2134 - 77/93 II

§ 10 EStG Anwendung des § 10 Abs. 2 Satz 2 und des § 52 Abs. 13 a Satz 4 EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 1992 vom (BGBl 1992 I S. 297, BStBl 1992 I S. 146);
Finanzierung von Beteiligungen an Grundstücksgemeinschaften

Bezug:

Der BdF kommt zurück auf sein Schreiben vom und nimmt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder zu den Fragen zur Anwendung des § 10 Abs. 2 Satz 2 und des § 52 Abs. 13 a Satz 4 EStG wie folgt Stellung:

Die Regelungen des BdF-Schreibens vom (BStBl 1993 I S. 406) sind entsprechend den Regelungen für Einzelpersonen auch bei Personengesellschaften anzuwenden. Ausnahme- und Billigkeitsregelungen nur für Personengesellschaften sind nicht vorgesehen.

Die Ausnahmeregelung des § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe a EStG stellt nicht darauf ab, ob ein begünstigtes Wirtschaftsgut von einem oder von mehreren Steuerpflichtigen angeschafft oder hergestellt wird. Da es auf die Person des Versicherungsnehmers oder auf die versicherte Person nicht ankommt, kann auch eine Personengesellschaft ein begünstigtes Wirtschaftsgut unter Einsatz von Lebensversicherungsansprüchen steuerbegünstigt finanzieren, wenn die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe a EStG und des BdF-Schreibens vom erfüllt sind.

Finanzieren nur einzelne Mitglieder der Personengesellschaft ihren jeweils auf sie entfallenden Anteil an den begünstigten Anschaffungs- oder Herstellungskosten unter Einsatz von Lebensversicherungsansprüchen, muß sichergestellt sein, daß die auf...

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BMF v. 06.09.1993 - IV B 2 - S 2134 - 77/93 II

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