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BMF - IV B 3 - S 2225 a - 188/92 BStBl 1992 I 584

§ 10 e EStG Abzug von Aufwendungen vor der erstmaligen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken nach § 10 e Abs. 6 EStG bei unentgeltlichem Erwerb der Wohnung

Bezug: (BStBl 1992 II)

Der BFH vertritt im Urteil vom abweichend vom (BStBl 1990 I S. 626 Abs. 49) und den entsprechenden Ländererlassen die Auffassung, daß vor Bezug entstandene Aufwendungen für die Renovierung einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung nach § 10 e Abs. 6 EStG auch bei unentgeltlichem Einzelrechtserwerb der Wohnung abgezogen werden können. Diese Auslegung ist im Hinblick auf den Wortlaut sowie den Sinn und Zweck der Vorschrift zweifelhaft. Aufwendungen nach § 10 e Abs. 6 EStG können danach nur von dem Eigentümer, dar die Herstellungs- oder Anschaffungskosten getragen hat, und von dessen Gesamtrechtsnachfolger, nicht dagegen von einem unentgeltlichen Einzelrechtsnachfolger abgezogen werden. Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist das Urteil, auch im Hinblick auf weitere ähnlich gelagerte beim BFH anhängige Verfahren, nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden.

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BMF v. 21.09.1992 - IV B 3 - S 2225 a - 188/92

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