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§ 39 EStG Eintragung der Kirchensteuer-Merkmale des Ehegatten auf der Lohnsteuerkarte
Bezug:
Nach einem Beschluß der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder sind ab 1995 die Kirchensteuer-Merkmale des Ehegatten, für den die Lohnsteuerkarte nicht ausgestellt ist, bei konfessionsgleichen und bei glaubensverschiedenen Eheleuten nicht mehr im Feld ”Kirchensteuerabzug” der Lohnsteuerkarte einzutragen. Bei konfessionsverschiedenen Eheleuten verbleibt es bei der bisherigen Eintragung.
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bisher: | künftig: |
Kirchensteuerabzug | |
Arbeitnehmer/Ehegatte | Kirchensteuerabzug |
”ev/rk” | ”ev rk” |
”ev/ev” | ”ev ” |
”rk/--” | ”rk ” |
”--/--” | ”-- ” |
Die Druckposition auf der Lohnsteuerkarte bleibt unverändert. Das BMF bittet die Kommunen darauf hinzuweisen, daß insoweit die Druckprogramme für die Aufstellung der Lohnsteuerkarten zu ändern sind.