Verfahrensrecht | Einsicht in Kindergeldakten (BFH)
Die Akteneinsicht in Kindergeldsachen nach dem EStG richtet sich nach der AO; insoweit besteht ein Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung (; veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Die Beteiligten stritten sich um die Einsicht in Kindergeldakten. Fraglich war, ob der Anspruch auf Akteneinsicht in Kindergeldsachen anderen Grundsätzen als im gewöhnlichen Steuerverfahren unterliegt und ob sich eine andere Beurteilung auch daraus ergibt, dass die Kindergeldakte bei der Familienkasse elektronisch geführt wird.
Der BFH führte aus:
Seit der Übernahme des Kindergeldrechts in das Einkommensteuerrecht zum richtet sich das Verwaltungsverfahren allein nach der Abgabenordnung (). Dies gilt, obwohl dem Kindergeld eine Doppelfunktion zukommt (steuerlichen Freistellung des Existenzminimums des Kindes einschließlich des Bedarfs für Betreuung und Erziehung und Ausbildung der sozialrechtlichen Förderung der Familie).
Im nahm der BFH an, dass das FA nach seinem Ermessen Akteneinsicht gewähren kann, obwohl in der AO ein allgemeines Akteneinsichtsrecht nicht geregelt ist, und dies jedenfalls dann regelmäßig geschehen sollte, wenn Verhältnisse Dritter nicht berührt werden.
Bei der Abwägung der Interessen des Einsichtssuchenden und der Familienkasse ist zu berücksichtigen, dass der Verwaltungsaufwand regelmäßig geringer ist als in Steuersachen, weil sich in Kindergeldakten seltener als in anderen Steuerakten Daten von und Informationen über Dritte befinden, die durch das Steuergeheimnis geschützt sind, dass in elektronischer Form geführte Kindergeldakten leichter zu duplizieren sind als Papierakten und dann trotz Akteneinsicht für die Fallbearbeitung zur Verfügung stehen, und dass elektronisch geführte Akten durch die Gewährung von Akteneinsicht keinem erhöhten Integritäts- oder Verlustrisiko ausgesetzt sind.
Quelle: ; NWB Datenbank (JT)
Fundstelle(n):
NWB OAAAH-75240