BAG Urteil v. - 5 AZR 103/20

Geltungsbereich des Mindestlohngesetzes

Leitsatz

Anpassungsqualifizierungen im Rahmen von Gleichwertigkeitsfeststellungen nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz sind keine Praktika im mindestlohnrechtlichen Sinne. Sie unterfallen nicht dem persönlichen Geltungsbereich des Mindestlohngesetzes.

Gesetze: § 1 Abs 1 MiLoG, § 1 Abs 2 MiLoG, § 22 Abs 1 S 1 MiLoG, § 22 Abs 1 S 2 Halbs 1 MiLoG, § 22 Abs 1 S 3 Halbs 2 Alt 2 MiLoG, § 78a BetrVG, § 4 Abs 1 BQFG, § 2 BQFG, § 5 BQFG, § 11 Abs 1 BQFG

Instanzenzug: Az: 2 Ca 123/18 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Hamburg Az: 8 Sa 54/18 Urteil

Tatbestand

1Die Parteien streiten über die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns für die Zeit eines betrieblichen Anpassungslehrgangs.

2Der Kläger, der in Syrien im Rahmen einer zweijährigen Ausbildung einen Berufsabschluss im Gesundheitshandwerk Zahntechnik erwarb, beantragte bei der Handwerkskammer Hamburg die Feststellung der Gleichwertigkeit seines Berufsabschlusses für den Referenzberuf Zahntechniker. Im Hinblick hierauf leistete er bei der Beklagten, die ein zahntechnisches Labor betreibt, beginnend ab Juni 2016 ein Praktikum zur betrieblichen Qualifikationsanalyse, das dem Kennenlernen des Referenzberufs diente.

3Am schlossen das „ELBCAMPUS Kompetenzzentrum der Handwerkskammer Hamburg“ (iF ELBCAMPUS), der Kläger als „Teilnehmender“ und die Beklagte als „Betrieb“ einen Vertrag über die Durchführung eines betrieblichen Anpassungslehrgangs. Dort heißt es ua.:

4Die in § 7 genannten „Lernziele“ sind in einer dem Vertrag beigefügten, vierseitigen Anlage benannt, die mit „Lernempfehlung“ überschrieben ist und bei der es sich um die Anlage zu einem Bescheid der Handwerkskammer Hamburg vom über die Gleichwertigkeit des ausländischen Berufsabschlusses des Klägers, Referenzberuf: Zahntechniker, handelt. Die „Lernempfehlung“ enthält den Hinweis, dass in der Gleichwertigkeitsprüfung wesentliche Unterschiede festgestellt worden seien und aufgrund einer bescheinigten Erreichung der Lernziele bei erneuter Antragstellung eine „vollständige Anerkennung“ erreicht werden könne. Als „Lernziele“ sind dort benannt: „Beurteilen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen“, „Anfertigen von Biss- und Registrierhilfen und Umsetzen von Bewegungssimulatoren“, „Herstellen von partiellem Zahnersatz“, „Herstellen von totalem Zahnersatz“, „Herstellen von festsitzendem Zahnersatz“, „Verarbeiten von zahnfarbenen Werkstoffen“, „Einarbeiten von konfektionierten Verbindungselementen; Herstellen von individuellen Verbindungselementen“, „Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen sowie Einsetzen und Handhaben von Arbeitsgeräten und Werkzeugen“, „Erstellen von zahntechnischen Planungen“, „Erstellen von Arbeitsunterlagen nach Abformung“. Die tabellarisch aufgeführten „Lernziele“ sind jeweils mit einer „Erläuterung“ versehen, die wiederum bis zu vierzehn einzelne Lernschritte enthält.

5Am 11./12. Mai und am vereinbarten die Parteien und das ELBCAMPUS jeweils die Verlängerung des Anpassungslehrgangs, zuletzt bis zum , unter Fortgeltung aller „sonstigen am getroffenen Vereinbarungen“. Am 7. August und am schlossen die Parteien jeweils eine bis zum bzw. befristete „Zusatzvereinbarung über die Anpassungsqualifizierung“, die den Kläger als „Teilnehmenden“ und die Beklagte als „Mentoren“ ausweist. Die Vereinbarungen enthalten - gleichlautend - in § 2 die Verpflichtung der „Mentoren“, den „Teilnehmenden“ während der vereinbarten Vertragslaufzeit zum Zahntechniker nach der deutschen Handwerksordnung zu qualifizieren, wobei sich die Qualifizierungsmaßnahme „nach Anlage 1 und 2 des Vertrages vom “ richtet. In §§ 4 und 5 der Zusatzvereinbarungen ist geregelt, dass sich „der Teilnehmende“ zu bemühen hat, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum Erreichen des Qualifizierungsziels erforderlich ist. Demgegenüber haben die „Mentoren“ dafür zu sorgen, dass dem zu Qualifizierenden die entsprechende berufliche Handlungsfähigkeit vermittelt wird, wobei die Qualifizierung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig, zeitlich und sachlich so gegliedert durchzuführen ist, dass das Qualifizierungsziel in der vereinbarten Qualifizierungszeit erreicht werden kann. Auf der Grundlage einer in den Zusatzvereinbarungen enthaltenden Vergütungsregelung zahlte die Beklagte dem Kläger für Mai bis einschließlich Dezember 2017 monatlich 150,00 Euro netto. Seit Oktober 2017 übernahm sie auch die vom Kläger aufgewendeten Kosten für ein Ticket des Hamburger Verkehrsverbunds. Daneben bezog der Kläger Leistungen nach dem SGB II.

6Das Rechtsverhältnis der Parteien endete aufgrund außerordentlicher fristloser Kündigung der Beklagten vom .

7Mit seiner Klage hat der Kläger - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - Differenzvergütung für die Zeit von März bis Dezember 2017 verlangt. Er habe je Stunde, die er im Anpassungspraktikum geleistet habe, Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Das Mindestlohngesetz sei anwendbar, weil er als Praktikant bei der Beklagten tätig gewesen sei und damit nach § 22 Abs. 1 Satz 2 MiLoG als Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes gelte.

8Der Kläger hat, soweit in die Revisionsinstanz gelangt, sinngemäß beantragt,

9Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

10Das Arbeitsgericht hat der Klage, soweit noch entscheidungserheblich, stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.

Gründe

11Die zulässige Revision ist unbegründet. Der den Gegenstand des Revisionsverfahrens bildende Anspruch steht dem Kläger nicht zu. Insoweit hat das Landesarbeitsgericht das erstinstanzliche Urteil mit Recht abgeändert und die Klage abgewiesen.

12A. Gegenstand der Revision ist ausschließlich das Begehren des Klägers auf Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns. Soweit das Arbeitsgericht einen gegen die Kündigung vom erhobenen Kündigungsschutzantrag des Klägers abgewiesen hat, ist das erstinstanzliche Urteil mangels Rechtsmittels des Klägers rechtskräftig. Soweit dieser erstmals im Berufungsverfahren Zahlungen für Leistungen begehrt hat, die er über die Anpassungsqualifizierung hinaus erbracht habe, hat das Landesarbeitsgericht die auf § 612 BGB gestützte Klageerweiterung als unzulässig angesehen und sinngemäß die damit verbundene Anschlussberufung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Revision nicht. In der Revisionsbegründung heißt es unmissverständlich, der Kläger mache „nur noch einen Anspruch auf den Mindestlohn geltend“. Das schließt es aus, andere Streitgegenstände als vom Revisionsbegehren erfasst anzusehen.

13B. Die Klage ist, soweit in die Revision gelangt, unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns für jede im Rahmen seiner Anpassungsqualifizierung geleistete Stunde aus § 1 Abs. 1 und Abs. 2 iVm. § 22 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 Halbs. 1 MiLoG.

14I. Soweit der Kläger Differenzvergütung für die Zeit seit dem beansprucht, ist die Klage bereits deshalb unbegründet, weil das Rechtsverhältnis der Parteien aufgrund fristloser Kündigung seitens der Beklagten, die dem Kläger nach eigenem Vorbringen am zuging, mit Ablauf dieses Kalendertags endete.

15II. Im weitergehenden Umfang ist die Klage unbegründet, weil der Kläger nicht dem persönlichen Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes nach § 22 Abs. 1 MiLoG unterfiel. Er war weder Arbeitnehmer der Beklagten iSv. § 22 Abs. 1 Satz 1 MiLoG noch absolvierte er bei dieser ein Praktikum, aufgrund dessen er gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 MiLoG als Arbeitnehmer gilt.

161. Der Kläger war im maßgeblichen Klagezeitraum nicht Arbeitnehmer iSd. § 22 Abs. 1 Satz 1 MiLoG.

17a) Der Bestimmung liegt der nationale allgemeine Arbeitnehmerbegriff zugrunde (vgl. ErfK/Franzen 20. Aufl. MiLoG § 22 Rn. 1; Greenlee Der personelle Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes [iF Greenlee] S. 157; Lembke NZA 2016, 1, 2; MüKoBGB/Müller-Glöge 8. Aufl. § 1 MiLoG Rn. 7; Riechert/Nimmerjahn MiLoG 2. Aufl. § 22 Rn. 3). Arbeitnehmer ist danach, wer durch den Arbeitsvertrag im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist, § 611a Abs. 1 BGB. Auf den je nach Sachmaterie unionsrechtlich zu bestimmenden Arbeitnehmerbegriff (dazu EuArbRK/Steinmeyer 3. Aufl. AEUV Art. 45 Rn. 10 ff. mwN) kommt es nicht an (HK-MiLoG/Schubert/Jerchel 2. Aufl. § 22 Rn. 8; HWK/Sittard 9. Aufl. § 22 MiLoG Rn. 4). Dessen Heranziehung steht entgegen, dass nach Art. 153 Abs. 5 AEUV die Kompetenzen der Union im Rahmen der Sozialpolitik nicht für das Arbeitsentgelt gelten. Soweit der gesetzliche Mindestlohn als Mindestentgeltsatz iSv. § 2 Nr. 1 AEntG konzipiert ist (vgl. BT-Drs. 18/1558 S. 34, 42), dient das Mindestlohngesetz zwar auch der Durchführung der Richtlinie 96/71/EG. Da im Streitfall aber keine Entsendung erfolgt ist und im Übrigen gemäß Art. 2 Abs. 1 RL 96/71/EG der Begriff des Arbeitnehmers im entsenderechtlichen Sinne für die Zwecke der Richtlinie nach Maßgabe des Rechts des Mitgliedstaats zu bestimmen ist, in dessen Hoheitsgebiet entsandt wird (dazu EuArbRK/Rebhahn/Krebber 3. Aufl. RL 96/71/EG Art. 2 Rn. 1; Riechert/Nimmerjahn MiLoG 2. Aufl. § 22 Rn. 9), gilt im vorliegenden Fall unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt der unionsrechtliche Arbeitnehmerbegriff.

18b) Danach war der Kläger kein Arbeitnehmer iSd. § 22 Abs. 1 Satz 1 MiLoG. Dem Rechtsverhältnis der Parteien lagen die unter Beteiligung der Handwerkskammer Hamburg getroffenen Vereinbarungen über die Durchführung eines betrieblichen Anpassungslehrgangs und dessen Verlängerung vom bzw. vom 11./12. Mai und vom zugrunde. Entsprechend § 1 des Vertrags vom war Ziel des Anpassungslehrgangs die Ergänzung im Ausland erworbener Qualifikationsnachweise zwecks Feststellung der Gleichwertigkeit nach dem Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz - BQFG) vom (BGBl. I S. 2515) durch die Anerkennungsstelle der Handwerkskammer Hamburg. In diesem Rahmen zählte es zu den Verpflichtungen der Beklagten, den Kläger gemäß vorgegebener Lernziele zu schulen und mit praktischen Aufgaben aus dem betrieblichen Ablauf zu betrauen, die Bearbeitung durch den Kläger zu begleiten und die Erreichung der Lernziele durch die Auswahl geeigneter Aufgaben anzustreben. Auch die weiteren Pflichten der Beklagten ebenso wie diejenigen des Klägers hatten keinen Bezug zu einem Arbeitsverhältnis. Sie wurden vielmehr durch die in der Anlage 2 zum dreiseitigen Vertrag vom festgelegten Lernziele gesteuert und hatten sich an ihnen zu orientieren. Daran knüpfen die zwischen den Parteien getroffenen Zusatzvereinbarungen über die Anpassungsqualifizierung des Klägers „zum Zahntechniker“ an, soweit sich die Beklagte dort unmittelbar gegenüber dem Kläger verpflichtet hat, ihn - inhaltlich angepasst an die Anlagen 1 und 2 des Vertrags vom  - zu qualifizieren, und der Kläger seine Bereitschaft zu dieser Maßnahme erklärt hat. Gegenstand des Rechtsverhältnisses der Parteien war damit die Vermittlung praktischer Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen im Bereich der vereinbarten Lerninhalte bzw. Lernziele. Umstände, aufgrund derer anzunehmen wäre, dass bei der tatsächlichen Ausgestaltung und Durchführung des Vertragsverhältnisses nicht die verabredete Ausbildung des Klägers, sondern die Leistung von Arbeit iSv. § 611a Abs. 1 BGB im Vordergrund gestanden hätte, sind weder festgestellt noch substantiiert vorgetragen.

192. Der Kläger gilt nicht gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 MiLoG als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes. Er war nicht Praktikant iSv. § 22 Abs. 1 Satz 3 MiLoG, weil es sich bei seiner im Betrieb der Beklagten absolvierten Anpassungsqualifizierung um eine iSv. § 22 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 Alt. 2 MiLoG mit einer Berufsausbildung iSd. Berufsbildungsgesetzes vergleichbare praktische Ausbildung handelte.

20a) Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 MiLoG ist unabhängig von der Bezeichnung des Rechtsverhältnisses Praktikant, wer sich nach der tatsächlichen Ausgestaltung und Durchführung des Vertragsverhältnisses für eine begrenzte Dauer zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit zur Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit unterzieht, ohne dass es sich dabei um eine Berufsausbildung iSd. Berufsbildungsgesetzes oder um eine damit vergleichbare praktische Ausbildung handelt. § 22 Abs. 1 Satz 3 MiLoG enthält für das Mindestlohngesetz eine Legaldefinition der Praktikantenstellung, die sich an die Empfehlung des Rates der Europäischen Union vom zu einem Qualitätsrahmen für Praktika (iF Qualitätsrahmen EU) anlehnt (BT-Drs. 18/2010 (neu) S. 24;  - Rn. 22 mwN, BAGE 153, 286). Nach dem dortigen Erwägungsgrund 27 sind Praktika als bezahlte oder unbezahlte Arbeitserfahrung von begrenzter Dauer zu verstehen, die eine Lern- und Ausbildungskomponente aufweist mit dem Ziel, praktische und berufliche Erfahrungen zu sammeln und so die Beschäftigungsfähigkeit zu verbessern und den Übergang in reguläre Beschäftigung zu erleichtern.

21b) Die Anpassungsqualifizierung des Klägers im Betrieb der Beklagten ist eine mit der Berufsausbildung iSd. Berufsbildungsgesetzes vergleichbare praktische Ausbildung und aus diesem Grund gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 Alt. 2 MiLoG kein Praktikum iSd. Mindestlohngesetzes.

22aa) Anpassungsqualifizierungen sind Maßnahmen im Zusammenhang mit der Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz.

23(1) Gemäß § 2 iVm. § 4 Abs. 1, § 5 BQFG haben Personen, die im Ausland einen Ausbildungsnachweis für einen nicht-reglementierten Beruf erworben haben und im Inland eine ihren Berufsqualifikationen entsprechende Erwerbstätigkeit (sog. Referenzberuf) ausüben zu wollen, Anspruch auf Feststellung, ob der von ihnen im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis - ggf. unter Berücksichtigung sonstiger nachgewiesener Berufsqualifikationen - gleichwertig mit dem inländischen Ausbildungsnachweis eines bundesrechtlich geregelten Berufs ist, sofern die entsprechenden berufsrechtlichen Regelungen nicht etwas anderes bestimmen. Bei der Feststellung der Gleichwertigkeit ist zwischen reglementierten und nicht-reglementierten Berufen zu unterscheiden. Reglementierte Berufe sind nach § 3 Abs. 5 BQFG berufliche Tätigkeiten, deren Aufnahme oder Ausübung durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist, oder Berufe, bei denen die Führung einer Berufsbezeichnung durch entsprechende Vorschriften auf Personen beschränkt ist, die über bestimmte Berufsqualifikationen verfügen (vgl. Maier/Rupprecht ZAR 2011, 201, 202, insoweit auch zur Ausnahme der Anerkennung von Hochschulabschlüssen aus dem Anwendungsbereich des BQFG).

24(2) Ergänzend zu den Vorschriften des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes bestimmt § 40a Satz 1 HwO, dass ausländische Ausbildungsnachweise der Gesellenprüfung iSd. Handwerksordnung und der auf ihr beruhenden Rechtsverordnungen gleichgestellt werden, wenn ihre Gleichwertigkeit festgestellt wurde. Nach § 40a Satz 3 HwO sind die Vorschriften des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes für nicht-reglementierte Berufe sowie § 17 BQFG anzuwenden. Dies beruht darauf, dass im Handwerk nach § 1 HwO nur der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe die Eintragung in die Handwerksrolle voraussetzt und insoweit reglementiert ist, als die Eintragung im Regelfall vom Bestehen der Meisterprüfung (§ 7 Abs. 1a HwO) oder der Erteilung einer Ausübungsberechtigung (§ 7b HwO) abhängig ist, nicht aber die unselbständige abhängige Ausübung des Berufs. Diese kann durch Gesellen, aber auch andere Personen erfolgen (HK-BBiG/Pepping 2. Aufl. §§ 1 - 3 BQFG Rn. 24; zum Anerkennungsverfahren im Handwerk vgl. Stork GewArch 2011, 291, 297 f.). In diesem Sinne ist der Handwerksberuf des Zahntechnikers ein nicht-reglementierter Beruf, wenn er unselbständig in abhängiger Beschäftigung ausgeübt wird.

25(3) Lehnt die Handwerkskammer als die für Berufe nach der Handwerksordnung gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 BQFG zuständige Stelle im Verfahren nach §§ 4 ff. BQFG die Feststellung der Gleichwertigkeit zwischen der im Ausland erlangten Berufsqualifikation und dem inländischen Gesellenabschluss aufgrund wesentlicher Unterschiede ab, sieht § 7 Abs. 2 BQFG vor, dass die Kammer im Rahmen der Begründung des Ablehnungsbescheids die tatsächlich vorhandenen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse feststellt und darlegt, in welchen wesentlichen Punkten sich die ausländische Berufsbildung von der inländischen unterscheidet. Ziel dieser Begründungspflicht ist, differenziert über vorhandene Defizite zu informieren, damit diese ggf. durch konkrete Ausgleichsmaßnahmen behoben werden, um die Gleichwertigkeit im Rahmen eines erneuten Antragsverfahrens zu erreichen (BT-Drs. 17/6260 S. 49). Wesentliche Unterschiede können ua. durch die Absolvierung eines Anpassungslehrgangs iSv. § 11 Abs. 1 BQFG, der auch Antragstellern in nicht-reglementierten Berufen offensteht (HK-BBiG/Pepping 2. Aufl. §§ 9 - 13 BQFG Rn. 67), ausgeglichen werden, um damit in einem neuerlichen Antragsverfahren die angestrebte Gleichwertigkeitsfeststellung zu erlangen.

26bb) Hiervon ausgehend sind Ausgleichsmaßnahmen im Kontext der Gleichwertigkeitsfeststellung nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz als eine der Berufsausbildung iSd. Berufsbildungsgesetzes vergleichbare praktische Ausbildung iSv. § 22 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 Alt. 2 MiLoG anzusehen.

27(1) § 22 Abs. 1 Satz 3 MiLoG unterscheidet zwischen Praktikanten iSv. § 26 BBiG, die Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz haben, wenn nicht einer der in § 22 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 1 bis Nr. 4 MiLoG aufgeführten Ausnahmetabestände vorliegt, und Personen, die sich einer Berufsausbildung iSd. Berufsbildungsgesetzes oder einer damit vergleichbaren Ausbildung unterziehen, in der ein solcher Anspruch nicht besteht. Charakteristikum des Berufsausbildungsverhältnisses ist nach § 1 Abs. 3 BBiG, dass es die „berufliche Handlungsfähigkeit“ „in einem geordneten Ausbildungsgang“ vermittelt und den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen ermöglicht (Picker/Sausmikat NZA 2014, 942, 945). Demgegenüber ist für das Praktikum kennzeichnend, dass keine geregelte umfassende fachliche Ausbildung angestrebt wird. Eine systematische Berufsausbildung findet in einem Praktikum nicht statt ( - Rn. 18; - 6 AZR 564/01 - zu II 2 b der Gründe; Benecke in Benecke/Hergenröder BBiG 2. Aufl. § 26 Rn. 11; ErfK/Schlachter 20. Aufl. BBiG § 26 Rn. 3; Schaub ArbR-HdB/Vogelsang 18. Aufl. § 15 Rn. 9). Die Systematik der Ausbildung ist damit entscheidendes Abgrenzungskriterium zwischen der Berufsausbildung und einer damit vergleichbaren praktischen Ausbildung auf der einen Seite und dem Praktikum auf der anderen Seite (vgl. Popella Praktikanten zwischen Mindestlohngesetz und Berufsbildungsgesetz [iF Popella] S. 174). Der Tatbestand der „vergleichbaren praktischen Ausbildung“ verlangt, dass hierdurch der Einstieg in einen Beruf ermöglicht wird, die konkrete Tätigkeit im Vorhinein festgelegt oder jedenfalls bestimmbar ist und eine der Berufsausbildung ähnliche Strukturierung besteht (ebenso im Grundsatz HWK/Sittard 9. Aufl. § 22 MiLoG Rn. 11).

28(2) Dieses Normverständnis bestätigen die Gesetzesmaterialien. In der Entwurfsbegründung zu § 22 Abs. 1 Satz 2 MiLoG heißt es, der Praktikant müsse eingestellt worden sein, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben, ohne dass es sich um eine systematische Berufsausbildung handelt (BT-Drs. 18/1558 S. 42). Über weitere Kriterien, die als Maßstab für die Annahme einer „vergleichbaren praktischen Ausbildung“ heranzuziehen sind, gibt die Gesetzesbegründung indes keinen eindeutigen Aufschluss. Zu der im Verlauf des weiteren Gesetzgebungsverfahrens in § 22 Abs. 1 Satz 3 MiLoG eingefügten Legaldefinition wird ausgeführt (BT-Drs. 18/2010 (neu) S. 24), dass Rechtsverhältnisse iSd. § 26 BBiG, die auf eine praktische Ausbildung abzielen, welche mit der Berufsausbildung iSd. Berufsbildungsgesetzes vergleichbar sei, weder Arbeitsverhältnisse noch Praktikumsverhältnisse seien, und dass damit etwa Volontariate nicht unter den Anwendungsbereich des Gesetzes fielen.

29(3) Soweit hieraus in Anlehnung an die zu § 78a BetrVG ergangene Rechtsprechung (vgl.  - Rn. 25 mwN) der Schluss gezogen wird, § 22 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 Alt. 2 MiLoG sei eng auszulegen und beziehe sich nur auf vergleichbare praktische Ausbildungen, deren Dauer mindestens zwei und höchstens drei Jahre betrage (BeckOK ArbR/Greiner Stand MiLoG § 22 Rn. 15; im Ergebnis ähnlich Greenlee S. 210; Picker/Sausmikat NZA 2014, 942, 946; Riechert/Nimmerjahn MiLoG 2. Aufl. § 22 Rn. 39; HWK/Sittard 9. Aufl. § 22 MiLoG Rn. 11), überzeugt dies nicht. Dies gilt ebenso für die Auffassung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestags in ihrer Ausarbeitung vom (Sachstand WD 6 - 3000 - 002/17 S. 6 ff.), wonach Anpassungsqualifizierungen im Rahmen des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes keine „vergleichbare Ausbildung“, sondern ein Praktikum iSd. gesetzlichen Definition darstellten, weil es an der „kompletten Durchführung oder Nachholung“ einer Ausbildung fehle. Hierfür enthalten weder der Gesetzeswortlaut noch die Systematik des § 22 MiLoG noch die Gesetzesbegründung belastbare Anhaltspunkte.

30(a) Weder § 22 MiLoG noch die Gesetzesbegründung enthalten Hinweise darauf, dass die zu § 78a BetrVG entwickelten Grundsätze bei der Auslegung des § 22 Abs. 1 Satz 3 MiLoG entsprechend heranzuziehen sind. Dem stehen die unterschiedlichen Regelungszwecke entgegen. § 78a BetrVG soll die Ämterkontinuität der in Abs. 1 dieser Bestimmung genannten Arbeitnehmervertretungen gewährleisten und den Amtsträger vor nachteiligen Folgen bei seiner Amtsführung während des Berufsausbildungsverhältnisses schützen. Die Vorschrift stellt eine besondere gesetzliche Ausformung des betriebsverfassungsrechtlichen Benachteiligungsverbots von Amtsträgern in § 78 Satz 2 BetrVG dar ( - Rn. 18; Fitting BetrVG 30. Aufl. § 78a Rn. 1). Demgegenüber hat die Gleichstellung von Praktikanten mit Arbeitnehmern im Hinblick auf die Vergütung mit dem gesetzlichen Mindestlohn zum Ziel, den Missbrauch des sinnvollen Instruments des Praktikums einzuschränken (BT-Drs. 18/1558 S. 42). Auch nach Einführung des Mindestlohngesetzes sollen jedoch „echte Qualifizierungsphasen“ ermöglicht werden, ohne dass der gesetzliche Mindestlohn diese erschwert (HK-MiLoG/Schubert/Jerchel 2. Aufl. § 22 Rn. 12). An diesem Normzweck hat sich die Auslegung des Tatbestandsmerkmals „vergleichbare praktische Ausbildung“ in § 22 Abs. 1 Satz 3 MiLoG zu orientieren. Entsprechend ist davon auszugehen, dass diese Regelung grundsätzlich auch Auszubildende erfassen kann, deren Ausbildung weniger als zwei Jahre in Anspruch nimmt.

31(b) Für die Beurteilung, ob eine der Berufsausbildung vergleichbare praktische Ausbildung iSv. § 22 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 Alt. 2 MiLoG vorliegt, kann die Dauer der Qualifizierung zwar ein Anhaltspunkt sein. Entscheidend ist jedoch, ob die in Rede stehende Ausbildung im Hinblick auf Lernziele und Lernmethoden sowie deren Vermittlung anhand eines didaktischen Konzepts und im Hinblick auf ihre Anerkennung im Berufsleben als Weg zum Berufseinstieg angesehen werden kann und deshalb eine der Berufsausbildung iSd. Berufsbildungsgesetzes vergleichbare praktische Ausbildung darstellt.

32cc) Gemessen daran ist die vom Kläger durchgeführte Anpassungsqualifizierung eine mit der Berufsausbildung vergleichbare praktische Ausbildung iSv. § 22 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 Alt. 2 MiLoG.

33(1) Mit der positiven Feststellung der Gleichwertigkeit nach §§ 4 ff. BQFG erlangt der Antragsteller zwar nicht die Zuerkennung eines inländischen Referenzabschlusses. „Gleichwertigkeit“ bedeutet nicht „Gleichartigkeit“ oder „Gleichheit“ (BR-Drs. 211/11 S. 108; Stork GewArch 2011, 291, 294; HK-BBiG/Pepping 2. Aufl. §§ 4 - 8 BQFG Rn. 46; Maier/Rupprecht ZAR 2011, 201, 203). Es wird aber festgestellt, dass der Antragsteller aufgrund seiner nachgewiesenen Qualifikationen in der Lage ist, den Anforderungen zu genügen, die nach deutschem Recht an die Ausübung des jeweiligen Berufs gestellt werden (BR-Drs. 211/11 S. 108, 109). Hieran anknüpfend bestimmt § 40a HwO, dass ausländische Ausbildungsnachweise der Gesellenprüfung iSd. Handwerksordnung gleichstehen, wenn ihre Gleichwertigkeit festgestellt wurde. Das hat beispielsweise zur Folge, dass im Bereich des zulassungspflichtigen Handwerks nach erteilter Gleichwertigkeitsfeststellung - unter weiteren Voraussetzungen, die auch ein Geselle erfüllen muss - eine Berufung auf die sog. Altgesellenregelung des § 7b HwO in Betracht kommt, um eine Betriebsleiterfunktion auszuüben (Stork GewArch 2011, 291, 297 f.).

34(2) Unterzieht sich der Antragsteller - wie hier der Kläger - einer Anpassungsqualifizierung, die der Vermittlung solcher Lerninhalte dient, die sich aus den im Anerkennungsverfahren von der zuständigen Stelle festgestellten wesentlichen Unterschieden ergeben, bereitet er sich auf der Grundlage eines vorgegebenen und geordneten didaktischen Konzepts auf seine spätere berufliche Tätigkeit vor. Lernziele und Lerninhalte der Anpassungsqualifizierung sind durch die Feststellungen der zuständigen Behörde zu bestehenden Unterschieden gegenüber der Berufsausbildung für den Referenzberuf vorgegeben. Diese Feststellungen haben sich wiederum zwingend an der Ausbildungsordnung für den inländischen Ausbildungsberuf, hier der Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahntechniker/zur Zahntechnikerin vom (BGBl. I S. 3182), zu orientieren. Entsprechend haben die Parteien in der Anlage 2 ihres unter Mitwirkung der Handwerkskammer Hamburg geschlossenen Vertrags vom konkrete, aufeinander aufbauende Lernziele nebst Erläuterungen formuliert, die sich mit Teilabschnitten des Ausbildungsrahmenplans für die Berufsausbildung zum Zahntechniker decken. Die jeweiligen „Erläuterungen“ zu den Lernzielen stimmen mit den im Ausbildungsrahmenplan beschriebenen Fertigkeiten und Kenntnissen, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind, und für die sich aus dem Ausbildungsrahmenplan jeweils zeitliche Richtwerte ergeben, überein. Nach den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien hatte die Beklagte die Pflicht, den Kläger anhand der festgeschriebenen Lernziele auszubilden und diesem nach Abschluss der Qualifizierung eine schriftliche Beurteilung über seine Leistungen auszustellen, während der Kläger verpflichtet war, an der Qualifizierung mitzuwirken.

35dd) Die Befürchtung des Klägers, die Unterordnung einer Anpassungsqualifizierung unter den Rechtsbegriff der „vergleichbaren praktischen Ausbildung“ schaffe Anreizfaktoren zur Umgehung der grundsätzlichen Mindestlohnpflicht für Praktika, ist unbegründet. Das Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Ausbildungsnachweise mit dem Berufsbildungsabschluss in einem in Deutschland anerkannten Ausbildungsberuf ist förmlich ausgestaltet (insoweit ebenso HK-BBiG/Pepping 2. Aufl. §§ 4 - 8 BQFG Rn. 46, 52, der den Ausschluss der Mindestlohnpflicht allerdings mit einer analogen Anwendung des § 22 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 1 MiLoG begründet). Die zuständige Stelle unterliegt, was die Prüfung und Feststellung wesentlicher Unterschiede anbelangt, der Gesetzesbindung der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG). Qualifizierungen, die dem Ausgleich dieser Unterschiede dienen sollen, müssen sich, was Inhalt und Dauer der Kenntnisvermittlung betrifft, an den im Bescheid getroffenen Feststellungen ausrichten. Eine besondere Gefahr für Missbrauch ergibt sich auch nicht daraus, dass der Ausbildungsbetrieb eine Verlängerung der Anpassungsqualifizierung bewirken kann, wenn er zu dem Ergebnis gelangt, dass die festgestellten Ausbildungsdefizite noch nicht beseitigt sind. Dem Teilnehmer der Ausgleichsmaßnahme steht es - vorbehaltlich redundanter Anträge - frei, jederzeit erneut einen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung zu stellen, wenn er subjektiv zu der Einschätzung gelangt, seine zusätzlich erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen seien bereits ausreichend, um die von der Behörde identifizierten wesentlichen Unterschiede auszugleichen und nunmehr einen positiven Bescheid zu erreichen. Einem individuellen Missbrauch der Gestaltungsform, der sich nie ganz ausschließen lässt, ist im Einzelfall Rechnung zu tragen (§ 242 BGB).

36ee) Art. 3 Abs. 1 GG gebietet kein anderes Verständnis des Tatbestands der „vergleichbaren praktischen Ausbildung“ iSv. § 22 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 Alt. 2 MiLoG. Die hierfür verlangten strukturierten Ausbildungsinhalte knüpfen an die materiellen Voraussetzungen einer Berufsausbildung iSv. § 1 Abs. 3 BBiG an und stellen deshalb die „vergleichbare praktische Ausbildung“ der Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz in Bezug auf den Ausschluss vom Geltungsbereich des Mindestlohngesetzes in sachlich vertretbarer Weise gleich und grenzen diese in ebenso sachlich vertretbarer Weise von Praktika ab. § 22 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 MiLoG sichert das gesetzgeberische Ziel des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes, eine ausbildungsnahe Beschäftigung von Personen, die über eine im Ausland erworbene Berufsqualifikation verfügen, zu fördern. Eine Mindestlohnpflicht der Ausgleichsmaßnahmen könnte hier Erschwernisse mit sich bringen. Die öffentlich-rechtliche Ausgestaltung des Verfahrens unterscheidet diese Ausbildung von sonstigen Praktika, sofern diese nicht in den Geltungsbereich von § 22 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 1 bis Nr. 4 MiLoG fallen, und bietet hinreichende Gewähr dafür, dass es nicht zu einem strukturellen Missbrauch kommt. Diese Einschätzung hält sich im Rahmen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums.

37ff) Danach war der Kläger im Streitzeitraum nicht Praktikant der Beklagten iSv. § 22 Abs. 1 Satz 3 MiLoG. In der gebotenen Gesamtschau wird deutlich, dass die von ihm durchgeführte Anpassungsqualifizierung einer strukturierten Berufsausbildung iSd. Berufsbildungsgesetzes deutlich näher stand als einem Praktikum und damit die Voraussetzungen einer der Berufsausbildung „vergleichbaren praktischen Ausbildung“ iSv. § 22 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 Alt. 2 MiLoG erfüllt sind. Soweit er geltend gemacht hat, die Beklagte habe die jeweiligen Verlängerungen seiner Anpassungsqualifizierung durch unzutreffende Bewertungen über seine Leistungen erreicht, kann dahinstehen, ob dies bejahendenfalls den Einwand des Rechtsmissbrauchs begründen könnte. Das Vorbringen des Klägers zu den Leistungsbeurteilungen ist, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, unsubstantiiert. Dass der Kläger nach Beendigung der Anpassungsqualifizierung mit der Beklagten die angestrebte Gleichwertigkeitsfeststellung erreicht hat, zeigt nur, dass die zuständige Stelle im Zeitpunkt der Entscheidung über den neuerlichen Antrag des Klägers keine wesentlichen Unterschiede iSv. § 4 Abs. 2 BQFG mehr hat feststellen können und belegt im Ergebnis den Erfolg der Anpassungsqualifizierung.

38C. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2020:181120.U.5AZR103.20.0

Fundstelle(n):
BB 2021 S. 883 Nr. 15
DStR 2021 S. 14 Nr. 20
NJW 2021 S. 1259 Nr. 17
SAAAH-75204