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Körperschaftsteuer | Anpassung von Gewinnabführungsverträgen in Altfällen
Aufgrund der am in Kraft getretenen Änderung des § 302 AktG durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts v. ist für die weitere Anerkennung der Organschaft nach § 17 KStG Voraussetzung, dass die bisherigen Vereinbarungen zur Verlustübernahme im Gewinnabführungsvertrag angepasst werden (vgl. auch , BStBl 2019 II S. 278). Dabei muss nach aktueller Rechtslage die Verlustübernahme durch Verweis auf die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung (dynamischer Verweis) gem. § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KStG vereinbart werden. Der Anerkennung der Organschaft steht es laut für Veranlagungszeiträume ab 2021 nicht entgegen, wenn die [i]Brühl/Binder, NWB 6/2018 S. 331Anpassung der Altverträge zur Aufnahme des dynamischen Verweises spätestens bis zum Ablauf des