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BMF - IV B 2 - S 2144 c - 1/96

§ 4 EStG Zuwendungen an rückgedeckte Unterstützungskassen;
erstmalige Anwendung von R 27 a Abs. 9 EStR 1993

R 27 a Abs. 9 EStR 1993 regelt, in welchen Fällen die als Betriebsausgaben abzugsfähigen Beiträge im Sinne des § 4 d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c EStG zu kürzen sind. Danach wirken sich Beiträge eines Trägerunternehmens an eine rückgedeckte Unterstützungskasse grundsätzlich nur in Höhe des Betrages steuermindernd aus, der vom Jahresbeitrag verbleibt, wenn die der Kasse zustehende Gewinngutschrift aus dem Versicherungsvertrag abgezogen wird. Wird die Gewinngutschrift zur Erhöhung der Rückdeckungsquote für die bestehende Zusage verwendet, werden die als Betriebsausgaben abzugsfähigen Beiträge im Sinne des § 4 d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c EStG ausnahmsweise nicht gekürzt.

Nach dem Ergebnis einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist die Richtlinienregelung bereits ab dem Veranlagungszeitraum 1992 anzuwenden. Sie beruht auf der durch das Steueränderungsgesetz 1992 geänderten Fassung des § 4 d EStG, die erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden ist, die nach dem beginnen (vgl. § 53 Abs. 5 c EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 1992, BStBl 1992 I S. 146, 157). Für einen von der gesetzlichen Regelung abweichenden Vertrauensschutz ist kein Raum. Die Finanzverwaltung hat keinen Vertrauenstatbestand geschaffen, wonach ab 1992 andere als die in R 27 a Abs. 9 EStR 1993 dar...

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BMF v. 26.01.1996 - IV B 2 - S 2144 c - 1/96

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