Gesetzgebung | Modernisierung des Tabaksteuerrechts (Bundesregierung)
Die Bundesregierung hat am den Entwurf eines Tabaksteuermodernisierungsgesetzes beschlossen.
Hintergrund: Seit Einführung des Tabaksteuermodells im Jahr 2011 erfolgte trotz eines durch Volatilität und Dynamik gekennzeichneten Tabakwarenmarktes keine inhaltliche Anpassung des Tabaksteuergesetzes. Mittlerweile haben sich neben den konventionellen Tabakwaren sogenannte Heat-not-Burn-Produkte (erhitzter Tabak) und E-Zigaretten auf dem deutschen Absatzmarkt etabliert. Die Bedeutung dieser neuartigen Produkte nimmt kontinuierlich zu. Erhitzter Tabak wird derzeit unter Anwendung des Steuertarifs für Pfeifentabak als Rauchtabak besteuert. Nikotinhaltige Substanzen zur Verwendung in E-Zigaretten unterliegen derzeit nicht der Tabaksteuer. Vor dem Hintergrund der Änderung der Konsumgewohnheiten und des Rückgangs des Absatzes von herkömmlichen Tabakwaren ist das Tabaksteuergesetz zu ändern.
Die geplanten Änderungen:
Anpassung der Tabaksteuertarife
Die Tabaksteuer für eine Packung Zigaretten (20 Stück) soll im Zeitraum 2022 bis 2026 um durchschnittlich circa 8 Cent pro Jahr steigen. Die Tabaksteuer für eine Packung Feinschnitt (40 g) soll im selben Zeitraum um durchschnittlich circa 13 bis 16 Cent pro Jahr steigen. Daneben wird die bestehende Mindeststeuer für Zigarren/Zigarillos und Pfeifentabak angepasst.
Besteuerung von Heat-not-Burn-Produkten (erhitzter Tabak) und nikotinhaltigen Substanzen zur Verwendung in E-Zigaretten (sog. Liquids)
Mit der Änderung soll die Ungleichbehandlung von Zigaretten, nikotinhaltigen Substanzen für E-Zigaretten und Heat-not-Burn-Produkten beendet werden. Die steuerliche Anpassung ist aufgrund des bestehenden Gefährdungspotenzials nikotinhaltiger Produkte und Substanzen auch aus Gründen des Gesundheits- und Jugendschutzes geboten. Nach Ansicht des Bundesinstituts für Risikobewertung ist es auch durch den Gebrauch von nikotinhaltigen Liquids in E-Zigaretten möglich, eine Nikotinsucht zu entwickeln. Stark nikotinhaltige Liquids in Kombination mit Fruchtaromen stellen insbesondere für Heranwachsende eine besondere Sucht- und Gesundheitsgefährdung dar.
Heat-not-Burn-Produkte sollen daher steuerlich mit Zigaretten gleichgestellt werden: Was die Verbraucher für eine Zigarette halten, soll ab dem auch wie eine Zigarette besteuert werden.
Auch E-Zigaretten, deren Liquids Nikotin enthalten, sollen künftig sachgerecht besteuert werden. Für nikotinhaltige Liquids zur Verwendung in E-Zigaretten wird der Steuertarif in den Jahren 2022 (ab Juli) und 2023 zunächst 0,02 Euro pro mg Nikotin betragen. Erst ab 2024 wird der Steuertarif auf 0,04 Euro pro mg Nikotin erhöht.
Die Gesetzesmaterialien sind auf der Homepage des BMF veröffentlicht.
Quelle: BMF online (il)
Fundstelle(n):
RAAAH-75158