Online-Nachricht - Mittwoch, 31.03.2021

Corona | Antragsfrist für Kurzarbeit verlängert (Bundesregierung)

Unternehmen können den erleichterten Zugang zu Kurzarbeitergeld weiterhin in Anspruch nehmen. Die Bundesregierung verlängert die Antragsfrist um drei Monate bis zum . Auch Leiharbeitnehmer haben Zugang zum Kurzarbeitergeld.

Die Bundesregierung führt hierzu aus:

  • Betriebe, die bis 30. Juni erstmals oder nach dreimonatiger Unterbrechung erneut Kurzarbeit einführen, können die erleichterten Zugangsbedingungen zum Kurzarbeitergeld bis in Anspruch nehmen. Nach aktueller Rechtslage gelten die Erleichterungen nur für Betriebe, die bis zum Kurzarbeit eingeführt haben.

  • Mit der Verordnung gilt weiterhin: Ein Betrieb kann Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens 10 % der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind. Diese Schwelle liegt grundsätzlich bei 30 %. Auf den Aufbau von Minusstunden wird vollständig verzichtet. Auch Leiharbeitnehmer haben Zugang zum Kurzarbeitergeld.

Hinweis

Die neue Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Dies soll noch vor dem geschehen. Aktualisierung: Die neue Verordnung v. ist am verkündet worden und am in Kraft getreten (BGBl 2021 I S. 381).

Häufige Fragen zu Kurzarbeit während der Corona-Pandemie beantworten das Bundesarbeitsministerium und die Bundesagentur für Arbeit.

Quelle: Bundesregierung online (JT)

Fundstelle(n):
NWB XAAAH-75156