Corona | Neustarthilfe für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften (BMWi)
Seit können auch Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften die Neustarthilfe beantragen. Die Antragsvoraussetzungen richten sich u.a. nach der Höhe der Anteile, der wöchentlichen Stundenzahl der arbeitenden Gesellschafter, der Überbrückungshilfe und dem Gründungsdatum.
Zu den Antragsvoraussetzungen führt das BMWi aus:
wenn die Mehr-Personen-Kapitalgesellschaft den überwiegenden Teil ihrer Umsätze aus Tätigkeiten erzielt, die bei einer natürlichen Person als freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeiten gelten würden,
von einem ihrer Gesellschafter zu mindestens 25 % gehalten wird und dieser Gesellschafter mindestens 20 Stunden pro Woche für die Gesellschaft arbeitet,
höchstens eine Teilzeitkraft beschäftigt, bei einem deutschen Finanzamt gemeldet ist,
die Überbrückungshilfe nicht in Anspruch genommen hat und
vor dem gegründet wurde.
Ein Beispiel des BMWi: Herr Schmidt, Frau Peter und Frau Singer haben zusammen eine GmbH, die Fotografie-Dienstleistungen anbietet. Frau Peter hält 50 % der Anteile an der GmbH und arbeitet 39 Stunden pro Woche für die GmbH. Herr Schmidt hält 25 % der Anteile und arbeitet 15 Stunden pro Woche für die GmbH. Frau Singer hält 25 % der Anteile und arbeitet 25 Stunden pro Woche für die GmbH. Die GmbH ist antragsberechtigt, weil Frau Peter mehr als 25 % der Anteile an der GmbH hält und mehr als 20 Stunden pro Woche für die GmbH arbeitet. Bei der Berechnung der maximalen Förderung der GmbH werden Frau Peter und Frau Singer, aber nicht Herr Schmidt berücksichtigt, weil Herr Schmidt nicht mindestens 20 Stunden pro Woche für die GmbH arbeitet. Der maximale Förderbetrag von 7.500 € wird also mit zwei multipliziert. Die GmbH kann also maximal 15.000 € Neustarthilfe erhalten.
Quelle: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de - Neustarthilfe (JT)
Fundstelle(n):
IAAAH-75148