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Vorstandsmitglieder öffentlich-rechtlicher Berufskammern sind regelmäßig nicht als umsatzsteuerliche Unternehmer tätig – gilt dies auch bei Berufsverbänden?
Ein selbständiger Arzt war im Zeitraum von 2010 bis 2016 Vorstandsmitglied, Vizepräsident und Bezirksobmann einer Ärztekammer KdöR. Er erhielt für die Tätigkeiten monatlich gleichbleibende Zahlungen sowie Reisekostenerstattungen und Sitzungsgelder, die sich auf jeweils mehr als 17.500 € pro Jahr beliefen. Für die Jahre 2010 bis 2016 gab er keine Umsatzsteuererklärungen ab.
Das Finanzamt ging nach einer Betriebsprüfung davon aus, dass keine ehrenamtliche Tätigkeit i. S. des § 4 Nr. 26 Buchst. a UStG vorlag (im entsprechenden Kammergesetz war die Ehrenamtlichkeit bis 2019 nicht geregelt) und erließ entsprechende Umsatzsteuerbescheide. Die Tätigkeiten seien als selbständig i. S. von § 2 Abs. 1 UStG anzusehen. Dafür spreche, dass weder eine persönliche Abhängigkeit noch eine Weisungsgebundenheit bestanden habe. Auch bestünden keine festen Arbeitszeiten, vielmehr musste der Arzt lediglich bei konkreten Terminen anwesend sein und konnte sich seine Zeit im Übrigen frei einteilen. Er sei auch nicht auf Grundlage eines Arbeitsvertrags angestellt, sondern in die Funktion gewählt worden.
Der eingelegte Einspruch hatte nur hinsichtlich der Sitzungsgelder und Re...