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§ 4 a EStG Vereinbarung eines abweichenden Wirtschaftsjahres bei einer Partnerschaftsgesellschaft
Die Frage, ob Partnerschaftsgesellschaften den Gewinn nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln können, beantwortet das BMF wie folgt:
Nach § 4 a Abs. 1 Nr. 2 EStG ist bei Gewerbetreibenden, deren Firma im Handelsregister eingetragen ist, das Wirtschaftsjahr der Zeitraum, für den sie regelmäßig Abschlüsse machen. Das Wirtschaftsjahr entspricht daher grundsätzlich dem Geschäftsjahr (§ 240 Abs. 2 S. 1, § 242 HGB). Bei anderen Gewerbetreibenden und bei selbständig Tätigen ist das Wirtschaftsjahr das Kalenderjahr (§ 4 a Abs. 1 Nr. 3 EStG).
Eine Partnerschaft ist nach § 1 Abs. 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes – PartGG – eine Gesellschaft, in der sich Angehörige Freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufe zusammengeschlossen haben. Steuerrechtlich erzielt die Partnerschaft grundsätzlich Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG). Der Gewinnermittlungszeitraum für diese Einkünfte ist daher stets das Kalenderjahr (§ 4 a Abs. 1 Nr. 3 EStG). Dies gilt auch, wenn die Einkünfte der Partnerschaft aufgrund berufsfremder Tätigkeiten (z.B. Treuhandtätigkeiten) oder wegen Beteiligung berufsfremder Personen steuerrechtlich als Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) zu qualifizieren sind. Da die Partnerschaft nicht im Handelsregister eingetragen ist, kann sie auch in diesem Fall den Gewinn nicht in einem vom Kalende...