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§ 10 EStG Begrenzter Sonderausgabenabzug für Schulgeldzahlungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG;
1. Verzeichnis der im Lande Bremen anerkannten Ersatzschulen
2. Verzeichnisse von anerkannten Einrichtungen in anderen Bundesländern
Durch das Kultur- und Stiftungsförderungsgesetz ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1991 ein begrenzter Sonderausgabenabzug für Schulgeldzahlungen gem. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG möglich.
Abzugsfähig sind dabei 30 % des Entgelts, das für den Besuch einer staatlich genehmigten oder nach Landesrecht erlaubten Ersatzschule sowie nach Landesrecht anerkannten allgemeinbildenden Ergänzungsschule entrichtet wird mit Ausnahme des Entgelts für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung.
Das bremische Schulrecht kennt jedoch keine ”anerkannten allgemeinbildenden Ergänzungsschulen”. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG läuft deshalb in Bremen für die Ergänzungsschulen ins Leere. Der Sonderausgabenabzug kommt hier daher lediglich für Entgelte an Schulen des allgemeinbildenden und berufsbildenden Bereichs, die der Senator für Bildung und Wissenschaft als Ersatzschulen genehmigt hat, in Betracht.
Ein vom Senator für Bildung und Wissenschaft erstelltes Verzeichnis über die im Lande Bremen anerkannten Ersatzschulen ist als Anlage beigefügt.
Zu den Schulen, die als Ersatzschulen oder allgemeinbildende Ergänzungsschulen von der Steuervergünstigung des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG betroffen sind, liegen dem Einkommensteuerreferat für die meisten Bundesländer Auflistungen vor. Bei Bedarf kö...