Aufwendungen für die Unterbringung in einer Pflegewohngemeinschaft
Leitsatz
1. Die Unterbringung eines 50-jährigen Mannes in einem Pflegeheim ist außergewöhnlich i.S. des § 33 EStG.
2. Die Unterbringung in einer Pflegewohngemeinschaft in Form einer selbstverantworteten Wohngruppe (§§ 24, 25 Wohn- und Teilhabegesetz
NRW) entspricht einer klassischen Heimunterbringung, weil die Betreuungsleistungen zwar nicht in Gänze von einer einzigen
Einrichtung erbracht werden, sondern der Pflegebedürftige vom ambulanten Pflegedienst versorgt, eine 24-Std.-Betreuung nebst
allgemeinen Unterstützungsleistungen und Nachtwache sichergestellt sind, es eine häusliche Pflegehilfe und eine Vollversorgung
gibt.
3. Die Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung ist zwangsläufig, wenn deren Notwendigkeit durch eine ärztliche Bescheinigung
des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachgewiesen ist.
4. Die Kosten der Heimunterbringung sind nur insoweit als außergewöhnliche Belastung abziehbar, als sie die zumutbare Eigenbelastung
und die sog. Haushaltsersparnis übersteigen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): KÖSDI 2021 S. 22267 Nr. 6 NWB-Eilnachricht Nr. 14/2021 S. 955 BAAAH-74926
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