Corona | Anträge für die Überbrückungshilfe II bis (DStV)
Die Antragsfrist für die
Überbrückungshilfe II läuft am
aus.
Darauf weist das BMWi auf seiner Webseite
www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de
nochmals ausdrücklich hin. Bis einschließlich
können
Änderungsanträge gestellt werden. Eine Korrektur der Kontoverbindung ist bis
zum
möglich. Klarstellungen erfolgten außerdem zur Frage der Einreichung von
Gesellschafterlisten.
Weitere Einzelheiten zur Überbrückungshilfe II:
Das BMWi hat gegenüber DStV darauf hingewiesen, dass es im Rahmen der Antragstellung nicht notwendig sei, einen Nachweis über die Gesellschafter eines Unternehmens etwa in Form einer Gesellschafterliste bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung zu übermitteln oder ungefragt der Bewilligungsstelle zuzusenden. Vielmehr sei es ausreichend, wenn der entsprechende Nachweis dem prüfenden Dritten vorliegt, so dass er der Bewilligungsstelle auf deren explizite Anforderung hin übermittelt werden kann.
Falls nach den geltenden Regelungen ausnahmsweise eine Eintragung eines Unternehmens ins Transparenzregister erforderlich sei, wird klargestellt, dass diese Eintragung, soweit die Bewilligungsstelle einen Nachweis über die tatsächlichen Eigentümerverhältnisse nicht bereits im Rahmen der Antragstellung anfordert, spätestens zu dem Zeitpunkt erfolgen müsse, zu dem die Schlussabrechnung vorgelegt wird.
Diese Informationen sollen kurzfristig in den FAQ-Katalogen zu den Corona-Hilfsprogrammen ergänzt werden.
Quelle: DStV online, www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de (JT)
Fundstelle(n):
NWB TAAAH-74826