Einkommensteuer | Aufwendungen für einen Schulhund als Werbungskosten (BFH)
Aufwendungen für einen sog. Schulhund können bis zu 50 % als Werbungskosten bei den Einkünften einer Lehrerin aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden. Ein hälftiger Werbungskostenabzug ist nicht zu beanstanden, wenn der Hund innerhalb einer regelmäßig fünftägigen Unterrichtswoche arbeitstäglich in der Schule eingesetzt wird (; veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Die Klägerin war als Lehrerin an einer Realschule tätig, zu deren Lehrkonzept tiergestützte Pädagogik gehörte. Auf einer Schulkonferenz wurde der Beschluss gefasst, zur Umsetzung dieses Konzepts einen Therapiehund anzuschaffen. Die Klägerin wurde mit der Ausbildung und der außerschulischen Versorgung des Hundes beauftragt. Sie erwarb daraufhin eine Hündin, die in der Folgezeit zum Therapiehund ausgebildet wurde. In ihren Steuererklärungen der Streitjahre machte die Klägerin die von ihr für die Hündin getragenen Kosten, zu denen die Abschreibung, Aufwendungen für eine Tierhaftpflichtversicherung, Futtermittel, Hundepflege, Tierarzt, Besuch der Hundeschule sowie die Kosten der Ausbildung als Therapiehund gehörten, als Werbungskosten geltend. Das FA berücksichtigte die Aufwendungen nicht. Das FG Münster teilte die Aufwendungen nach dem zeitlichen Anteil der beruflichen und privaten "Verwendung" des Therapiehundes auf, wobei das Gericht von einer dienstlichen Verwendung von einem Drittel der gesamten Haltedauer im Streitjahr ausgegangen ist (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 3.5.2019).
Der BFH führte aus:
Dem FA ist dahingehend zu folgen, dass die Anschaffung und Haltung eines Hundes stets auch privat (mit)veranlasst ist. Er stellte aber klar, dass eine Aufteilung der Aufwendungen für die Hunde im Wege der Schätzung zu erfolgen hat, wenn diese aufgrund vorliegender Pädagogikkonzepte im Schulunterricht eingesetzt wird.
Angesichts der privaten Mitveranlassung können in einem solchen Fall jedoch maximal 50 % der Aufwendungen für einen Schulhund als Werbungskosten anerkannt werden. Ein hälftiger Abzug ist anzuerkennen, wenn der Hund innerhalb einer regelmäßig fünftägigen Unterrichtswoche arbeitstäglich in der Schule eingesetzt wird.
Die Aufwendungen für die Ausbildung des Schulhundes der Klägerin zum Therapiehund erkannte der BFH darüber hinaus in voller Höhe als Werbungskosten an, da diese spezielle Ausbildung ersichtlich nur durch den Schuleinsatz veranlasst ist und eine private Mitveranlassung nicht ersichtlich ist.
Beim Werbungskostenabzug von Aufwendungen für beruflich genutzte Wirtschaftsgüter ist zu unterscheiden. Handelt es sich bei dem in Rede stehenden Wirtschaftsgut um ein Arbeitsmittel, sind Anschaffungskosten sowie Aufwendungen für Wartung, Pflege und Instandhaltung uneingeschränkt als Werbungskosten abziehbar. Voraussetzung ist insoweit, dass der Arbeitnehmer den Gegenstand ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend beruflich verwendet. Eine (geringfügige) private Mitbenutzung ist unschädlich, soweit sie einen Nutzungsanteil von etwa 10 % nicht übersteigt (, BStBl II 2004, 958). Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich regelmäßig weder aus der Höhe des erwerbsbezogenen Aufwands noch dem Zeitaufwand für die Pflege oder Wartung eines Arbeitsmittels auf die Verwendung eines Wirtschaftsguts rückschließen lässt. Auch private Motive stehen dem Werbungskostenabzug bei einer nahezu ausschließlichen/weitaus überwiegend beruflicher Nutzung nicht entgegen (, BStBl II 2011, 45 zum Diensthund eines Polizeihundeführers). Steht hingegen -wie vorliegend - ein gemischt genutzter „Gegenstand“ in Rede, ist nach den Grundsätzen des Großen Senats des (BStBl II 2010, 672) eine Aufteilung der Aufwendungen in Betracht zu ziehen, sofern der den Beruf fördernde Teil der Aufwendungen sich nach objektiven Maßstäben zutreffend und in leicht nachprüfbarer Weise abgrenzen lässt. Als sachgerechter Aufteilungsmaßstab kommt regelmäßig das Verhältnis der beruflichen und privaten Nutzungs-/Zeitanteile in Betracht. Das unterschiedliche Gewicht der verschiedenen Veranlassungsbeiträge kann es jedoch im Einzelfall erfordern, einen anderen Aufteilungsmaßstab heranzuziehen. Schwierigkeiten bei der Quantifizierung dieses Anteils sind mit einer Schätzung zu begegnen. Eine Aufteilung von Aufwendungen für bürgerliche Kleidung lässt die Rechtsprechung allerdings nicht zu. Eine solche wäre zwar bei feststehender Arbeitszeit möglich. Dahingehende Aufwendungen sind aber nach den Vorschriften über das steuerliche Existenzminimum grundsätzlich dem Anwendungsbereich des § 9 EStG entzogen ().
Quelle: BFH, Pressemitteilung v. ; ; NWB Datenbank (JT)
Fundstelle(n):
TAAAH-74745