Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Sturz des Kammerpräsidenten der RAK Düsseldorf über eine Wahlrede
Der Bundesgerichtshof ( AnwZ (Brfg) 19/19, NWB SAAAH-72476) hat in einer aktuellen Grundsatzentscheidung unter Bestätigung eines Urteils des Anwaltsgerichtshofs Hamm (Urteil v. - 1 AGH 39/17, NWB VAAAH-14702) die Wahlen zum Vorstand der Rechtsanwaltskammer (RAK) Düsseldorf für ungültig erklärt. Der damalige Präsident hatte in einer als Rechenschaftsbericht bezeichneten Rede massive Werbung für seine Wiederwahl wie auch zugunsten seiner Anhänger betrieben bei gleichzeitigen heftigen Attacken auf seine Gegner.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
Grundsätze für kammerinterne Wahlen
[i]Beachtung der NeutralitätspflichtBei Wahlen der Kammerorgane wie der Mitgliederversammlung oder des Vorstands gelten – mit gewissen Einschränkungen – die gleichen demokratischen Grundsätze wie für Parlamentswahlen, besonders weil die Kammern als Körperschaften des öffentlichen Rechts auch hoheitliche Aufnahmen wahrnehmen. Daher müssen die Vorstandsmitglieder und insbesondere der Präsident das Neutralitätsgebot einhalten, wenn sie für die Kammer sprechen, etwa im Rahmen eines Rechenschaftsberichts. Sie treten dann in amtlicher Funktion auf, in der keine Wahlwerbung gemacht werden darf.