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OFD Nürnberg - S 2221 - 232/St 32

§ 10 EStG
1. Übertragung eines Grundstücks gegen eine dauernde Last und gleichzeitige Rückanmietung
2. Außergewöhnliche Instandhaltungsaufwendungen als dauernde Last

Zu 1. Mietvertrag und dauernde Last

Das FG Nürnberg hat mit Urteil vom Az. IV 126/96 erneut entschieden, daß die in Zusammenhang mit einer Grundstücksübertragung getroffenen Vereinbarungen einer dauernden Last und eines Mietverhältnisses auf Lebenszeit eine mißbräuchliche Gestaltung darstellen. Das Mietverhältnis wurde deshalb steuerlich nicht anerkannt; die als dauernde Last vereinbarten Leistungen wurden nur insoweit als Sonderausgaben berücksichtigt, als sie die ”Mietzahlungen” übersteigen (vgl. auch EFG 1996 S. 279).

Da die Kläger gegen das Urteil Revision eingelegt haben (Az. beim BFH IX R 8/98), ruhen gleichgelagerte Einspruchsverfahren kraft Gesetzes (§ 363 Abs. 2 Satz 2 AO). Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung kann gewährt werden.

Zu 2. Außergewöhnliche Instandhaltungsaufwendungen als dauernde Last

Das FG Nürnberg hat mit Urteil vom Az. IV 215/97 entschieden, daß auch außergewöhnliche Instandhaltungsaufwendungen des Eigentümers für eine von den wohnungsberechtigten Eltern genutzte Wohnung als dauernde Last abziehbar sind.

Das Urteil steht in Widerspruch zu der auf Bund-Länder-Ebene vertretenen Auffassung (vgl. auch Verfügung vom S 2221 – 232/St ...

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OFD Nürnberg v. 14.08.1998 - S 2221 - 232/St 32

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