Gewerbesteuer | Anwendung des § 8d KStG auf Fehlbeträge nach § 10a GewStG (BMF)
Das BMF hat die gleich lautenden Erlasse der obersten
Finanzbehörden der Länder zur Anwendung des § 8d KStG auf gewerbesteuerliche
Fehlbeträge nach § 10a GewStG veröffentlicht. Danach sind die Grundsätze des
(BStBl I S. …1, s. hierzu unsere
Online-Nachricht
v. 19.3.2021) zur Anwendung § 8d KStG bei der
Gewerbesteuer entsprechend anzuwenden (gleich lautender Erlasse v. -
3-S274.5b/2).
Hintergrund: Gemäß § 10a Sätze 11 und 12 GewStG ist auf gewerbesteuerliche Fehlbeträge von Körperschaften § 8d des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden.
Hierzu führt das BMF weiter aus:
Nach dem Ergebnis der Erörterung der obersten Finanzbehörden der Länder sind somit auch die Grundsätze des (BStBl I S. …1 ) zur Anwendung § 8d KStG bei der Gewerbesteuer entsprechend anzuwenden.
Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: BMF online (il)
Fundstelle(n):
IAAAH-74338