Anfechtung der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften einer handelsrechtlich und während des Einspruchsverfahrens
auch steuerrechtlich vollbeendeten Personengesellschaft: Unzulässigkeit der durch einen Prozessbevollmächtigten namens der
Gesellschaft eingelegten Klage ungeachtet der an die Gesellschaft und nicht an die Gesellschafter gerichteten Einspruchsentscheidung
Umdeutung der Klage in eine solche der Gesellschafter
handelsrechtliche Vollbeendigung der Gesellschaft durch Beschluss zur Auflösung und vollzogene Vermögensverteilung
Fortbestehen einer Empfangsvollmacht trotz Vollbeendigung der Gesellschaft
Leitsatz
1. Kommt es bereits vor Ergehen einer einheitlichen und gesonderten Einkünftefeststellung einer Personengesellschaft (hier:
OHG) zu deren handelsrechtlicher Vollbeendigung und während des Einspruchsverfahrens gegen den Feststellungsbescheid auch
zur steuerrechtlichen Vollbeendigung der Gesellschaft, so ist eine von der Gesellschaft erhobene Klage gegen die gesonderte
und einheitliche Feststellung der Einkünfte unzulässig.
2. Die von einem sachkundigen Prozessbevollmächtigten ausdrücklich namens der vollbeendeten Gesellschaft erhobene Klage kann
nicht in eine Klage der Gesellschafter umgedeutet werden, wenn unter anderem der Bevollmächtigte nach einem gerichtlichen
Hinweis auf die fehlende Beteiligtenfähigkeit von allen Gesellschaftern für die Gesellschaft erteilte Prozessvollmachten vorgelegt
hat. Die Umdeutung kann auch nicht darauf gestützt werden, dass bereits die Einspruchsentscheidung unzutreffend noch an die
Gesellschaft gerichtet war und der Bevollmächtigte dieses unzutreffende Rubrum bei seiner Klage lediglich übernommen hat,
wenn jedoch die Gesellschaft trotz ihrer handelsrechtlichen Vollbeendigung bereits den Einspruch im eigenen Namen eingelegt
hat und die Fehlerhaftigkeit des Rubrums der Einspruchsentscheidung auf die fehlerhafte Bezeichnung der Gesellschafterin als
Einspruchsführerin im Einspruchsschreiben zurückzuführen ist (Abgrenzung zur BFH-Rechtsprechung).
3. Eine Personengesellschaft ist handelsrechtlich vollbeendet, wenn nach dem Beschluss zur Auflösung und Löschung das verbliebene
Vermögen vollständig verteilt worden ist. Die spätere Eintragung der Auflösung der Gesellschaft und ihr Erlöschen in das Handelsregister
haben nur deklaratorischen Charakter.
4. Eine einem Gesellschafter einer Personengesellschaft erteilte Empfangsvollmacht besteht auch nach der handelsrechtlichen
Vollbeendigung der Gesellschaft fort, wenn die übrigen (ehemaligen) Gesellschafter einer Bekanntgabe nicht widersprochen haben.
Fundstelle(n): EFG 2021 S. 965 Nr. 11 YAAAH-74337
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FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 16.12.2020 - 3 K 220/18
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