Vorsteuerabzug aus Aufwendungen für Anschaffung eines Hotelappartements; Zeitpunkt der Zuordnungsentscheidung; unternehmerische
Tätigkeit
Leitsatz
1. Aus dem Grundsatz des Sofortabzugs der Vorsteuer folgt, dass die Zuordnungsentscheidung schon bei Anschaffung oder Herstellung
des Gegenstands zu treffen ist. Aus Gründen der Praktikabilität kann nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gleichwohl die
Zuordnungsentscheidung spätestens und mit endgültiger Wirkung in einer "zeitnah" erstellten Umsatzsteuererklärung für das
Jahr, in das der Leistungsbezug fällt, nach außen dokumentiert werden. Folglich hat die Stpfl. ihr Zuordnungswahlrecht nicht
zu spät ausgeübt.
2. Die Stpfl. hatte in den Streitjahren die Absicht, das Hotelappartement ausschließlich unternehmerisch zur Ausführung steuerpflichtiger
Ausgangsumsätze zu verwenden. Zur Überzeugung des Senats bestand die Absicht der Klägerin zur steuerpflichtigen Verwendung
des Objekts bereits seit Erwerb der Immobilie, denn sie hat sich in dem notariellen Kaufvertrag verpflichtet, den Kaufgegenstand
in vollem Umfang dem Unternehmen zuzuordnen.
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 8/2021 S. 362 DStR-Aktuell 2021 S. 8 Nr. 40 DStRE 2021 S. 1325 Nr. 21 KÖSDI 2021 S. 22354 Nr. 8 GAAAH-74330
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