2) Der Änderungsbefugnis steht nicht entgegen, dass die zu ändernde Steuerfestsetzung nach Eintritt des rückwirkenden Ereignisses
gemäß § 165 Abs. 2 Satz 2 AO für endgültig erklärt worden ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2021 S. 8 Nr. 45 DStRE 2021 S. 1512 Nr. 24 ErbStB 2021 S. 203 Nr. 7 UVR 2021 S. 200 Nr. 7 PAAAH-74327
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FG Münster, Urteil v. 04.02.2021 - 3 K 1941/16 Erb
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