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BFH 28.10.2020 X R 36/19, BBK 7/2021 S. 320

Steuerrecht | Keine Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Steuererklärung eines Unternehmers und Arbeitnehmers

Ein Unternehmer ist nicht zur elektronischen Übermittlung der Einkommensteuererklärung verpflichtet, wenn er nicht nur nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG (Gewinneinkünfte von mehr als 410 €), sondern auch noch als Arbeitnehmer nach § 46 Abs. 2 Nr. 2 bis 8 EStG zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet ist: Denn eine Pflicht zur elektronischen Übermittlung besteht nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 25 Abs. 4 Satz 1 EStG trotz Gewinneinkünften nicht, wenn ein Fall der Pflichtveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 2 bis 8 EStG vorliegt.

Der [i]Lohnsteuerklasse V und Gewinneinkünfte Kläger und seine Ehefrau waren Arbeitnehmer. Der Ehemann erzielte nebenher noch Einkünfte aus Gewerbebetrieb i. H. von 12.000 €, so dass ein Fall der Pflichtveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG vorlag. Die Ehefrau hatte die Lohnsteuerklasse V, so dass zudem auch ein Fall der Pflichtveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG vorlag.

Der [i]Keine Pflicht zur elektronischen Übermittlung in Fällen des § 46 Abs. 2 Nr. 2 bis 8 EStG BFH lehnte eine Pfl...

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