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Verlängerung der Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Restaurant- und Verpflegungsleistungen
Umsatzsteuerliche Hilfsmaßnahme für die Gastronomie bis 31.12.2022 befristet
[i]Rondorf, NWB 25/2020 S. 1838Die Gastronomie war bereits beim ersten Lockdown im Frühjahr 2020 wegen behördlich verfügter Komplettschließungen und anschließender Sitzplatzbeschränkungen besonders von der COVID-19-Pandemie betroffen. Als steuerliche Entlastungsmaßnahme für die Branche hatte der Gesetzgeber durch das (Erste) Corona-Steuerhilfegesetz auf im zweiten Halbjahr 2020 und im ersten Halbjahr 2021 ausgeführte Umsätze, soweit es sich um die Abgabe von Speisen handelt, die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes zugebilligt (vgl. im Einzelnen Rondorf, NWB 25/2020 S. 1838). Weil die Gastronomen aufgrund der Schließung ihrer Betriebe beim zweiten Lockdown ab November 2020 [i]Drittes Corona-Steuerhilfegesetz v. 10.3.2021, BGBl 2021 I S. 330gar keine oder nur geringe Umsätze durch Speisenabgaben „to go“ erzielen konnten und damit die Steuerermäßigung weitgehend ins Leere lief, hat der Gesetzgeber die Maßnahme durch das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz bis zum verlängert. Es bleibt allerdings dabei, dass auf die Abgabe von Getränken weiterhin der allgemeine Umsatzsteuersatz anzuwenden ist.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Gesetzgebungsverfahren
[i]Beschleunigtes GesetzgebungsverfahrenDurch Art. 1 Nr. 1 des (Ersten) Corona-Steuerhilfegesetzes v. (BGBl 2020 I S. 1385) ist § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG neu eingeführt worden. Danach ist auf die nach dem und vor dem erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden. Nach einer Abstimmung zwischen CDU/CSU und SPD im sog. Koalitionsausschuss haben die Koalitionsfraktionen bereits am den Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Drittes Corona-Steuerhilfegesetz) vorgelegt (vgl. BT-Drucks. 19/26544). [i]Hechtner, NWB 6/2021 S. 400Darin ist neben weiteren steuerlichen Maßnahmen zur Milderung von finanziellen Nachteilen aufgrund der COVID-19-Pandemie (vgl. hierzu Hechtner, NWB 6/2021 S. 400) eine Änderung des § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG enthalten (vgl. Art. 3 des Gesetzentwurfs, BT-Drucks. 19/26544 S. 4). Danach ist die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf die Speisenabgabe in der Gastronomie zwar weiterhin befristet, nun aber bis zum . Der Bundestag hat am den Gesetzentwurf in der vom Finanzausschuss des Bundestags geänderten Fassung (vgl. BT-Drucks. 19/26970) beschlossen. Der Bundesrat hat diesem Gesetz am zugestimmt (s. hierzu NWB 10/2021 S. 685). Inzwischen ist das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz v. im BGBl 2021 I S. 330 verkündet worden. S. 827
II. Gesetzesbegründung und Steuermindereinnahmen
[i]Gesetzgeber will wirtschaftliche Erholung der Gastronomie fördernWährend der Gesetzgeber nach der Begründung des (Ersten) Corona-Steuerhilfegesetzes durch die Absenkung des Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie eine Stimulierung der Nachfrage und eine Belebung der Konjunktur erwartete (vgl. BT-Drucks. 19/19150 S. 11), soll laut der Begründung des Dritten Corona-Steuerhilfegesetzes durch diese steuerliche Maßnahme nun allein die wirtschaftliche Erholung der besonders von der COVID-19-Pandemie betroffenen Betriebe nach Beendigung der derzeit notwendigen Schließungen unterstützt werden. Hiervon würden neben der Gastronomie auch andere Bereiche profitieren, wie Cateringunternehmen, der Lebensmitteleinzelhandel, Bäckereien und Metzgereien, soweit sie mit der Abgabe verzehrfertig zubereiteter Speisen entsprechende Dienstleistungen erbringen. Den durch die Verlängerung der Steuersatzsenkung bedingten Umsatzsteuerausfall für Bund, Länder und Gemeinden beziffert der Gesetzgeber für ein volles Jahr auf 3,4 Mrd. € und für die Gesamtlaufzeit der Verlängerung auf 5,085 Mrd. € (vgl. BT-Drucks. 19/26544 S. 8).
[i]Getränkeumsätze unterliegen weiterhin dem allgemeinen SteuersatzTatsächlich begünstigt die Verlängerung neben Restaurants, Gastwirtschaften, Hotels und Kantinen auch Imbissbetriebe, Würstchen- und Frittenbuden, Caterer, Party-Service-Betriebe, Cafés, Bäckereien, Metzgereien sowie die Verpflegung in Schulen, Kindertagesstätten, Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, Mahlzeitendienste (Essen auf Rädern) usw., soweit deren Speisenabgabe als Restaurations- oder Verpflegungsdienstleistung zu beurteilen ist. Betriebe, die ihren Hauptumsatz mit der Abgabe alkoholischer oder alkoholfreier Getränke erzielen (z. B. Kneipen, Bars, Discotheken, Getränkestände auf Volksfesten) profitieren allerdings weniger oder gar nicht von dieser Maßnahme. Dies haben Vertreter der Oppositionsparteien bei den Beratungen des Dritten Corona-Steuerhilfegesetzes im Finanzausschuss des Bundestags und in der 2. und 3. Lesung im Bundestag kritisiert.