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AO: Befreiung von der Pflicht zur elektronischen Übermittlung von Steuererklärungen
Dr. Matthias Gehm kommentiert die und .
Leitsätze:
Die Verpflichtung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung gem. § 25 Abs. 4 Satz 1 EStG ist wirtschaftlich unzumutbar i. S. von § 150 Abs. 8 Satz 1 und 2 AO, wenn der finanzielle Aufwand für die Einrichtung und Aufrechterhaltung einer Datenfernübertragungsmöglichkeit in keinem wirtschaftlich sinnvollen Verhältnis zu den Einkünften nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–3 EStG steht.
Der Antrag auf Befreiung wegen unbilliger Härten nach § 25 Abs. 4 Satz 2 EStG i. V. mit § 150 Abs. 1 AO bezieht sich nur auf den jeweiligen VZ.
Lernfazit:
Die Ermessensvorschriften in den Einzelsteuergesetzen, wie § 25 Abs. 4 Satz 2 EStG, § 31 Abs. 1a Satz 2 KStG oder § 18 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 UStG, ergänzen die Regelung des § 150 Abs. 8 AO. Allerdings besteht im Unterschied hierzu nach § 150 Abs. 8 AO bzgl. der Verpflichtung zur Abgabe elektronischer Steuererklärungen ein ermessensunabhängiger Rechtsanspruch auf Befreiung. Eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit i. S. von § 150 Abs. 1 Satz 2 Alternative 2 AO ist dabei dann gegeben, wenn die die elektronische Erklärungspflicht auslösenden Einkünfte bzw. Umsätze in keinem Verhältnis zu den Kosten für die Einrichtung und Unterhaltung der technischen Voraussetzungen für de...