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Insolvenz: Gläubiger müssen Insolvenzgrund nachweisen
Wenn ein Unternehmer eine offene Rechnung nicht begleichen kann, ist der Rechnungssteller nach Ablauf des Mahnverfahrens und Erlangung eines Vollstreckungstitels grds. dazu berechtigt, einen Insolvenzantrag zu stellen. Es ist jedoch unzulässig, mit dem Hinweis auf den Insolvenzantrag Druck zur Zahlung offener Forderungen zu machen. Laut BGH muss der Gläubiger den Insolvenzgrund konkret belegen – nur „glaubhaft“ machen, genügt nicht.