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BGH 14.01.2021 IX ZB 94/18, NWB 11/2021 S. 756

Gläubigerausschuss | Stundensatz für eine juristische Person

Die Höhe des Stundensatzes für ein Mitglied eines Gläubigerausschusses richtet sich nach den für das Mitglied gegebenen Umständen. Qualifikation und Sachkunde beeinflussen bei einer juristischen Person als Mitglied des Gläubigerausschusses die Höhe des Stundensatzes in anderer Weise als bei einer natürlichen Person.

Anmerkung:

Die bei einer juristischen Person allgemein oder aufgrund ihrer häufigen Tätigkeit als Mitglied eines Gläubigerausschusses vorhandene Qualifikation und Sachkunde beeinflussen den Stundensatz (nur) nach Maßgabe der von ihr objektiv zu erfüllenden Aufgaben. [i]Schädlich, NWB 7/2021 S. 480Unter diesen Voraussetzungen ist zu prüfen, wen die juristische Person als ihren Vertreter entsendet. Ist es objektiv erforderlich, sich durch eine besonders qualifizierte und sachkundige Perso...

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