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BFH 01.10.2020 IV R 4/18, NWB 11/2021 S. 752

Einkommensteuer | Tonnagesteuer: Betrag aus der Auflösung von Unterschiedsbeträgen nach § 5a Abs. 4 Satz 3 EStG als Teil des laufenden Gesamthandsgewinns

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Der Betrag aus der Auflösung eines Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 bis 3 EStG ist Teil des laufenden Gesamthandsgewinns, der nicht nach Quote verteilt wird. (2) Ein prozessualer Rechtsnachfolger ist auch dann erforderlich, wenn die Personengesellschaft, deren Klagebefugnis gegen einen Feststellungsbescheid i. S. des § 48 FGO sich ausnahmsweise allein aus dem Schutz ihrer eigenen steuerrechtlichen Sphäre ergibt, während des finanzgerichtlichen Verfahrens vollbeendet wird. (3) Beruht die Klagebefugnis einer Personengesellschaft ausnahmsweise allein auf dem Schutz ihrer eigenen steuerrechtlichen Sphäre, führt ihre [i]Dißars, NWB 33/2019 S. 2433Vollbeendigung während des Klageverfahrens zum Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses und zur Unzulässigkeit der Kl...

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