Umsatzsteuer | Stromlieferung als selbständige Hauptleistung neben steuerfreier Vermietung (FG)
Auch wenn Strom über eine Photovoltaikanlage vom Vermieter erzeugt und an die Mieter geliefert wird, handelt es sich dabei im Regelfall nicht um eine unselbständige Nebenleistung der (steuerfreien) Vermietung. Entscheidend ist, dass der Mieter die Möglichkeit hat, den Stromanbieter frei zu wählen (; Revision zugelassen).
Sachverhalt: Der Kläger vermietet mehrere Wohnungen umsatzsteuerfrei gem. § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG und hatte im Streitjahr auf dem Dach der Häuser Photovoltaikanlagen installiert. Den erzeugten Strom speicherte er und lieferte ihn an die Mieter zu einem handelsüblichen Preis. Die jährliche Abrechnung erfolgte über einzelne Zähler mit einer individuellen Abrechnung für jeden Mieter.
Hierzu schloss der Kläger mit den Mietern eine Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag, in der u.a. geregelt war, dass der Stromlieferungsvertrag mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden kann. Für einen anderweitigen Bezug des Stroms hatte der Mieter die dafür erforderlich werden Umbaukosten (ca. 500 €) zu tragen. Die Vorsteuer (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG) aus den Eingangsrechnungen des Installationsbetriebs machte der Kläger steuermindernd geltend.
Das beklage Finanzamt versagte den Abzug mit der Begründung, dass die Stromlieferung eine unselbstständige Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Vermietung sei (Hinweis auf Abschn. 4.12.1 Abs. 5 Satz 3 UStAE).
Das FG Niedersachsen sah dies anders und gab der Klage statt:
Bei der Stromlieferung handelt es sich um eine selbständige Leistung neben der Vermietung.
Maßgebend dafür ist, dass die Verbrauchsmenge individuell mit den Mietern abgerechnet wird und die Mieter die Möglichkeit haben, den Stromanbieter frei zu wählen.
Dass die Mieter für den Fall der Kündigung des Stromliefervertrags mit dem Kläger die Umbaukosten zu tragen haben, um dann den Strom von einem anderen Anbieter zu beziehen, erschwert den Wechsel zwar, macht ihn aber keinesfalls unmöglich.
Auch der EuGH hat in einem vergleichbaren Fall die Stromlieferung als von der Vermietung getrennt angesehen ( "Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie", Rz. 39).
Im Hinblick darauf, dass der BFH über diese Rechtsfrage noch nicht ausdrücklich entschieden hat und die Finanzverwaltung das EuGH-Urteil in der Rechtssache C-42/14 nicht anwendet, hat das Finanzgericht die Revision zugelassen. Ein Aktenzeichen des BFH liegt noch nicht vor.
Der Volltext der Entscheidung ist in der Entscheidungsdatenbank des Landes Niedersachsen recherchierbar. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: FG Niedersachsen, Newsletter v. (il)
Fundstelle(n):
NWB LAAAH-74068