Haftstatut des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshof: Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Trennscheibenregelung während der Corona-Pandemie bei Besuchen des Verteidigers in der JVA
Gesetze: § 101 Abs 1 StPO, § 119 StPO, § 304 Abs 5 StPO
Instanzenzug: Az: 3 BGs 632/20
Gründe
I.
1Mit dem angefochtenen Beschluss hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs den Antrag des Beschuldigten zurückgewiesen, zukünftige Besuche seines Verteidigers Rechtsanwalt S. in der Justizvollzugsanstalt ohne Trennscheibe zuzulassen. Die Beschlussbegründung stützt sich zum einen auf das gemäß § 119 Abs. 1 Satz 3 StPO vom Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs am angeordnete Haftstatut (3 BGs 96/20), welches unter Ziffer 1 eine Trennscheibenregelung nach § 148 Abs. 2 Satz 3 StPO vorsieht, zum anderen auf das Erfordernis, die Corona-Pandemie einzudämmen.
2Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beschuldigten. Er macht eine Ungleichbehandlung seiner Verteidiger geltend, da er in der Vergangenheit sowohl mit seinem Pflichtverteidiger als auch mit seinem ehemaligen Verteidiger Gespräche ohne Trennscheibe geführt habe, ihm dies aber mit Rechtsanwalt S. nicht gestattet werde. Die Trennscheibenanordnung stelle eine extreme Behinderung der Verteidigung dar.
II.
3Das Rechtsmittel ist unzulässig. Gemäß § 304 Abs. 5 StPO ist die Beschwerde gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs nur statthaft, wenn diese die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 StPO bezeichneten Maßnahmen betreffen. Unter "Verfügungen" in diesem Sinne sind auch solche im Vorverfahren getroffenen Entscheidungen zu verstehen, die als Beschluss ergehen (vgl. u.a., BGHSt 29, 13).
4Die "Verhaftung" betrifft die Entscheidung des Ermittlungsrichters indes nur, wenn damit unmittelbar entschieden wird, ob der Beschuldigte in Haft zu nehmen oder zu halten ist, nicht aber, wenn lediglich Anordnungen des Beschuldigten während der Untersuchungshaft in Rede stehen, also die Art und Weise des Vollzugs geregelt wird. Das gilt für die haftgrundbezogenen Beschränkungen im Sinne des § 119 Abs. 1 StPO ebenso wie für die in § 148 Abs. 2 Satz 1, 3 StPO geregelten besonderen Überwachungsmaßnahmen wegen des dringenden Verdachts einer Tat nach §§ 129a, 129b Abs. 1 StGB (vgl. , juris Rn. 4 mwN). So liegt der Fall hier.
Schäfer Spaniol Erbguth
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:151020BSTB33.20.0
Fundstelle(n):
JAAAH-74047