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Verlängerung der Frist
für die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen für Handelsschiffe
und für Schiffe, die der Seefischerei dienen;
Genehmigung
durch die Europäische Kommission
Schreiben vom (BStBl 1994 I S. 881)
Durch das Standortsicherungsgesetz (StandOG) vom (BGBl 1993 I S. 1569, BStBl 1993 I S. 774) sind § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe w EStG und § 82 f EStDV geändert worden. Danach ist die Frist für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen für Schiffe um fünf Jahre verlängert worden. Diese Verlängerung steht nach Artikel 20 Abs. 2 StandOG unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Europäische Kommission.
Mit Schreiben vom hat die Europäische Kommission die Anwendung der Regelung über die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen nach § 82 f EStDV unter den zusätzlichen Voraussetzungen der Artikel 3 und 4 der für 1995 verlängerten Siebenten Richtlinie über Beihilfen für den Schiffbau auch für 1995 genehmigt.
Die Sonderabschreibungen können danach unter den weiteren Voraussetzungen des § 82 f EStDV für Schiffe vorgenommen werden, die auf Grund eines vor dem abgeschlossenen Bauvertrages (Unterzeichnung des Hauptvertrages) innerhalb von drei Jahren nach Unterzeichnung des Hauptvertrages ausgeliefert werden.